Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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für nötig befundene Bestimmung ganz konkreter wirtschaftlicher 
Einzelheiten, welche, mehr negativ, das Bild vervollständigen, 
rechtfertigt diese Usualinterpretation voll und ganz; denn letztere 
weisen sämtlich, klar und geradeswegs, auf geschäftliche, man 
darf sogar sagen, kaufmännische Nützlichkeitsgesichtspunkte hin. 
Sie involviert auch jener Zusatz des Körpersch.St.Ges.s, der 
zu demjenigen des Stempelsteuertarifs in unverkennbarer und zwar 
innerer Beziehung steht. Das Ergebnis, zu welchem diese beiden 
Faktoren der Erklärung führen, ist aber nicht nur dem auf dem 
andern Wege gewonnenen ungleichartig, sondern auch in sich 
selbst nicht einheitlich. Diese unbefriedigende Folge springt ohne 
weiteres in die Augen, wenn wir uns den einfachen Sprachsinn 
des Ausdrucks „gemeinnützig“ vergegenwärtigen, welcher selbst 
ebenfalls durchaus nach der letzt-, nicht nach der erstgedachten 
Seite der Betätigung des Volkslebens gerichtet ist, ja auf sie hin- 
drängt. Die beiden Wort- und Gedankenelemente, welche der 
Ausdruck „gemeinnützig“ vereinigt, führen nämlich, je nachdem 
man das eine oder das andere überwiegend betont, auf eine recht 
verschiedene Gestaltung dieser auf das Praktische bezüglichen 
Betätigung: erachtet man die Rücksicht auf die Allgemein- 
heit (also den ersten Wortteil) als das Wesentliche und Aus- 
schlaggebende, so treten ganz andere Tendenzen und Triebkräfte 
in den Vordergrund als dann, wenn man den stärkeren Nachdruck 
auf den zweiten Bestandteil, die Nützlichkeit (als solche), 
legt. Hiermit hängt nahe zusammen, daß, gerade in dieser Be- 
deutung genommen, das Urteil über den Gehalt, zumal den so- 
zialen Wert des „Gemeinnützigen“ ein sehr geteiltes, von „Im- 
ponderabilien‘“, d. i. zahlreichen schwer bestimmbaren Momenten 
  
  
freiheit für würdig befunden, darin, daß sie über diese Einschränkung 
hinaus im wirtschaftlichen Erfolge zu wenig der Allgemeinheit zu- 
gute kommen. Neuestens verwendet wieder, ganz ausgesprochen, in diesem 
Sinne den Ausdruck und Begriff „gemeinnützig“ das Landesgesetz vom 
20. Mai 1922 betr. die Beteiligung Preußens an einer gemeinnützigen (!) 
Grundkreditanstalt (Ges.Samml]. Nr. 21). 
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