Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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durch irgendeine Vergemeinschaftung von „Mitteln“ — erschließen. 
Ohne nähere Darlegungen, die hier nach dieser Seite nicht angängig, 
kann gesagt werden, daß das Vorherrschen der ersteren Rich- 
tung einer jetzt um mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Zeit 
angehört, deren letzte Ausstrahlungen wir aber noch in dem ge- 
setzgeberischen Niederschlag der mehr erwähnten Sondergesetze 
finden, ja daß sie bis zu einem gewissen Grade jener Zeit sogar 
vielleicht das Gepräge gegeben hat. — Das Ueberwiegen der letz- 
teren Kichtung, von deren werbender Kraft das R.Siedelungsges. 
ein besonders anschauliches Beispiel bietet, beherrscht den Geist 
unserer Tage. — Mit diesen recht begrenzten Ergebnissen werden 
wir auch für die Bestimmung des moderngesetzlichen Begriffs 
„gemeinnützig“ uns bescheiden müssen. Seine noch genauere, 
mehr ins einzelne gehende Bestimmung dürfte jedenfalls zur Zeit 
kaum gelingen. 
Fast von selbst stellt die so gewonnene Grundlage vor die 
Frage, ob diese Ergebnisse befriedigen oder nicht, und ob sie nach 
dem Gesamtsystem unseres geltenden Zivilrechts, zumal des BGB.s, 
unvermeidlich sind oder aus diesem vielleicht eine erhebliche, ja 
durchgreifende Modifikation erfahren. Unbedenklich ist hierauf im 
Sinne des zweiten Teils der Alternative zu antworten. Das BGB. 
weist uns, allerdings an einer Stelle, an welcher diese Richt- 
schnur vielleicht am wenigsten vermutet und gesucht wird, — in 
8 87 Abs. 1 — den Weg aus der Enge und den Schwierigkeiten 
der bisherigen mühevollen und doch so unvollkommenen Kon- 
struktionsversuche. Unter seiner Herrschaft, d. h. auf dem Boden 
seiner Normen über die Stiftungen, wären die letzteren, hätte man 
die volle Tragweite jener Bestimmung richtig erkannt und zumal 
in der Rechtsprechung auch für tiefer liegende, das Wesen der 
Stiftungen und ihnen verwandter Institute betreffende Fragen ge- 
wertet, vielleicht von vornherein als entbehrlich unterblieben, wo 
nicht als irreführend abgelehnt worden. Denn der an so sehr 
strenge, einseitige Erfordernisse sich anklammernde bisherige Be-
	        
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