Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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griff der „milden“ Stiftungen, ja selbst derjenige Begriff des „Ge- 
meinnützigen“, über welchen wir nach den obigen Ausführungen 
auf der Grundlage des jetzigen Rechtsstandes nicht hinausge- 
langen, kann vor dieser Tragweite nicht bestehen. Hier tut eine 
ganz andere Perspektive sich auf als der bisherigen, in dieser — 
so entscheidenden! — Hinsicht unzulänglichen Betrachtung sich 
erschlossen. Das Gemeinwohl, dessen Befriedigung nach 
$ 43 Abs. 1 auch im Leben der Vereine das letzte und höchste 
Ziel bilden soll, dessen Bedeutung für die Betätigung von Körper- 
schaften, zwar mehr nur in ersten sehüchternen Ansätzen, bereits 
in der letzten, der Entstehung des BGB.s voraufgegangenen ge- 
setzgeberischen Periode erkannt oder jedenfalls gefühlt worden ist 
— ın dem Aufleuchten seines maßgebenden Einflusses, welchem 
wir in den vor dem BGB. liegenden beiden Reichsgesetzen über 
Körperschaftsrecht vom 1. Mai 1889 (betreffend die Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften) und vom 20. April 1892 (betreffend 
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) begegnen”, — ist 
der Maßstab, nach welchem im Geiste des geltenden Reichszivil- 
rechts die Wirksamkeit und, von ihr erheblich weiter zurückgehend, 
auch die Daseinsberechtigung der Stiftungen beurteilt werden soll. 
Von dem Einklange mit dem „Gemeinwohle“ hängt nach dem klaren 
Sinne unseres geschriebenen Rechts nicht allein ihr sozialer Wert, 
sondern auch ihr Anspruch auf rechtlichen Bestand ab. Sobald 
und sofern sie mit ihm in Widerspruch tritt, aber auch nur als- 
dann und insoweit, sollen der „Stiftung“ (der Stiftung schlecht- 
sı 8 79 des ersteren, $ 62 des letzteren Gesetzes, welche beiden, be- 
sonders der letztere, in Fassung und Gedanken dem $ 43 BGBs. durchaus 
entsprechen und somit auf dem Gebiete der „Vereine“ das gemeine Reichs- 
recht offenbar vorbereitet haben. Vgl. in dem Genossensch.Gesetze, in 
welchem die „soziale“ Einstellung seinem Gegenstande nach naturgemäß 
stärker hervortritt als in dem Ges. üb. d. Ges. m. beschr. H., auch noch 
die zwar mehr gelegentliche, aber doch sehr charakteristische Berück- 
sichtigung des „Gemeinwohls“ in $ 58 2. 1 („gesetzwidriger Handlungen der 
Revisoren, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird“)!
	        
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