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hin!) von Rechts wegen Schwierigkeiten bereitet; — wenn und
solange sie ihm dient, soll — dies ist nicht allein die der Billig-
keit gemäße, sondern auch die logische Umkehrung des in $ 87
Abs. 1 enthaltenen Grundsatzes — sie auch von den rechtlichen
Instanzen gefördert werden. Erhebt man die damit gewonnene
Spur zum Prinzip für die Artbildung und Artunterscheidung der
Stiftungen, so fallen ersichtlich ganz von selbst zahlreiche und
erhebliche Schranken, welche die bisherige Gesetzgebung und
Rechtsprechung nicht überwinden zu können glaubte, und welche
der Entfaltung der Stiftungen gerade von dieser Seite her, wie
eingehend dargelegt, sehr störend und hemmend in den Weg traten.
Dem „Gemeinwohl“ in dem freien und befreienden Sinne, in wel-
chem seine Geltung eine die höchste und lauterste Menschlich-
keit?® zur Richtschnur nehmende Rechtsordnung der Gegenwart
oder vielleicht erst der Zukunft, — deren Vorläufer wir in den er-
wähnten spärlichen Bestimmungen begrüßen dürfen — durchsetzen
will, entsprechen keineswegs mehr die „milden“ oder auch nur
die „gemeinnützigen“ Stiftungen in der Bedeutung, welche eine
langjährige Praxis, zumal der Gerichte, systematisch festgestellt
hat, am wenigsten mit der besonderen Einschränkung der „aus-
schließlich“ milden und gemeinnützigen, an der wichtige Gesetze
bis in unsere Tage mit so großer Beharrlichkeit festhalten. Ihm
korrespondiert vielmehr ein ganz anderer Grundbegriff, welcher
gerade heute im öffentlichen Leben so stark im Vordergrunde
steht, ja ihm und unserer Zeit geradezu den Stempel aufdrückt,
der der „Volkswohlfahrt“. Es springt in die Augen, daß,
wenn wir auf ihn eben als Grundbegriff abstellen, die Tore auch
des rechtlichen Schutzes und der rechtlichen Förderung sich vor
den Stiftungen weit auftun, welche eine unleugbar spröde Gesetz-
3”? Hierauf stellt ganz deutlich auch der programmatische, wie die An-
kündigung eines neuen Zeitalters der Gesetzgebung wirkende Satz der
R.Verf. Art. 151 Abs. 1 ab: „die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den
Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines
menschenvwürdigen Daseins für alle entsprechen‘.