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gebung und Rechtsprechung ihnen jetzt noch verschließen zu sollen
glaubt. Bei seiner Zugrundelegung werden Aufstellungen un-
haltbar, ja unverständlich scheinen, die wir in neueren Gesetzen
und in Auslassungen der Praxis doch so vielfach noch finden,
z. B. in der schon erwähnten eigentümlichen Bestimmung des $ 8
2.2 Preuß. Ger.K.Ges. v. 1910, insofern dort aus dem Kreise der
der Gebührenfreiheit gewürdigten „milden* Stiftungen ausdrücklich
ausscheiden nicht allein die „bestimmte Personen betreffenden“, son-
dern sogar noch die „in bloßen Studienstipendien (!) bestehenden“!!,
oder etwa schon in dem Bescheide des preußischen Finanzministers
vom 23. September 1898°°, daß „ Missionsgesellschaften, da sie in der
Hauptsache religiöse oder gemeinnützige (!!) Zwecke, aber nicht (!)
mildtätige, d. h. auf die leibliche Unterstützung (!) Hilfsbe-
dürftiger (und die Beseitigung der Armut gerichtete) verfolgen“,
nicht „milde“ Stiftungen seien, — Beantwortungen unserer Kern-
frage, welche durch den nahezu kulturfeindlichen Geist, den sie
atmen, in hohem Grade befremden müssen. Denn es hat fast den
Anschein, als suehten durch solche Stellungnahmen Gesetzgebung
und Administrativpraxis höhere, ideale Regungen des Volksgeistes
zu erschweren, wo nicht zu unterdrücken, statt freudig in jeder
Art zu pflegen und zu fördern! Auch der weitaus überwiegende
Teil der oben beispielsweise erwähnten Stiftungsarten, deren Zu-
gehörigkeit zum Kreise der „milden“ (im bisherigen Sinne) schlecht-
weg zu verneinen, zum Kreise der „gemeinnützigen“ mindestens
stark anzuzweifeln ist, fügt sich dem Gesichtspunkte der „Volks-
wohlfahrt“ ganz ungezwungen ein. Erheben wir ihn zum
maßgebenden, so sind wir nicht mehr genötigt, die große Schar
von Veranstaltungen, die doch für unser Gemeinleben so außer-
ordentlich wertvoll und wichtig sind, und die wir wahrlich nicht
ohne Schaden missen könnten, im Vergleich zu dem kleinen Aus-
sehnitt besonders gestalteter stiefmütterlich zu behandeln. Denn
3 Wörtlich wiedergegeben nach dem Kommentar von LOECK (7. Aufl.)
z. Stemp.St.Ges. (Nr. 17 zu 8 5).