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wie z.B. alle zu seinem Nutzen (im buchstäblichen Sinne) ar-
beitenden „gemeinnützigen“ — ihm materielle Vorteile zuführen.
Dieser letzten Endes auf eine fiskalische und fiskalisierende Ge-
genseitigkeit (ein „do ut des“) hinauskommenden Richtung muß
für Gegenwart und Zukunft gerade in Ansehung der Stiftungen
von der Rechtslehre unbedingt und kann und soll auch von der
Rechtsprechung mäßigend und ausgleichend entgegengearbeitet
werden. Wir müssen, hier zumal, durchaus zu einem ganz
anderen Begriffe der „Gemeinnützigkeit“ gelangen, als er die ab-
schließende Krönung der bisherigen positiven Rechtsbildung dar-
stell. Die bestimmende Maxime habe ich an anderer Stelle ®
neuerdings zu formulieren und eingehend zu begründen versucht
als (jede) „menschliche Betätigung, welche geeignet und bestimmt
ist, die Lebenshaltung einer Volksgemeinschaft (und ihrer einzelnen
Teile und Angehörigen) nach irgendeiner Seite, der körperlichen, gei-
stigen, sittlichen oder wirtschaftlichen — also kulturell im weitesten
Sine des Wortes — günstig zu beeinflussen und zu heben“... ...
Auch „kulturfördernd“ kann als kürzere und doch hinläng-
lich umfassende, weil im wahren Sinne überaus vielsagende Formel
hierfür angenommen werden. In der Sache dürfte gerade ihr allge-
meinere Anerkennung gebühren. Schon sind Anzeichen bemerkbar,
daß sie in unserem Öffentlichen Leben zum Durchbruch kommt”.
s6 JuERINGs Jahrbücher Bd. 72 8. 117 ff, bes. 8. 169, S. 162.
3” So wurde kürzlich in Berlin in der Staatsoper ein neu begründetes
Unternehmen zur Veranstaltung billiger Aufführungen klassischer Musik-
werke feierlich eröffnet, welches den Namen „Gemeinnützige Ge-
sellschaft führt. Auch in der Bezeichnung des inzwischen verab-
schiedeten Reichsgesetzes über das Jugendwesen als „Jugendwohl-
fahrtsgesetzes“ haben wir eine Betätigung dieser Anschauungen.
Vor allem aber hat sich zu ihnen ganz ausdrücklich die Reichsverf.
v. 11. Aug. 1919 bekannt. In erster Linie und weitestem Maße durch den
schon oben, Nr. 32, berücksichtigten Grundsatz, welchen sie in Art. 151
Abs. 1 für die Ordnung des Wirtschaftslebens aufstell. Sodann aber
auch durch die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts (5 des 2. Haupt-
teils), welche dem „Gemeinwohle“ Geltung zuerkennen, so bes. Art. 153 Abs. 2,
aber auch, allgemeiner Art., 151 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3. Die Reichsverf.