Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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gegenüber jedermann hochhalten muß. Hier steht also der Staat 
als Partei dem Beamten als dem „Dritten“ gegenüber. In 
einem solchen Fall muß aber gemäß Art. 7 Abs. II Satz 1 VGG. 
der Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung über die Frage 
treffen, ob der Beamte (Vorgesetzte) nicht in Ausübung der ihm 
anvertrauten Öffentlichen Gewalt einem andern (= „Dritten“), hier 
dem verletzten Beamten, einen Schaden zugefügt hat. Gegenüber Mit- 
gliedern der Disziplinargeriehte (Art. 118/119 des Beamtengesetzes) 
wird nach Art. 7 II Satz 4 VGG. die Vorentscheidung nicht er- 
forderlich sein. 
Bei der Vorentscheidung gehören die zwei Fragen, 1. ob sich 
der Beamte bei der Meinungsäußerung innerhalb der Schranken der 
allgemeinen Gesetze gehalten (strafrechtliche Unantastbarkeit!) 
und 2. ob er sich nicht trotzdem und unabhängig von der 
ihm gewährleisteten freien Meinungsäußerung gleichzeitig eine 
im besonderen Gewaltverbältnis wurzelnde Dienstpflichtverletzung 
hat beigehen lassen (ÜUebergriffsfreiheit ins Gewaltverhältnis), 
zur Zuständigkeitsprüfung, um zu ..ermessen, ob im gegebenen 
Fall der Beamte wirklich als Dritter anzusehen ist. In einem 
etwa anhängig gemachten Dienststrafverfahten werden sich die 
vorgesetzten Behörden, die zur Entscheidung berufen oder an- 
gerufen worden sind, darüber schlüssig machen müssen, ob beide 
Voraussetzungen vorliegen, so daß mit Mitteln der Dienstaufsicht 
und des Dienststrafrechts gegen den Beamten vorgegangen werden 
darf. Doch wird es sich namentlich bei zweifelhafter Sach- und 
Rechtslage empfehlen, zunächst die Klärung der Frage 1 durch 
ein gerichtliches Verfahren abzuwarten und solange, wenn möglich, 
das dienstrechtliche Verfahren auszusetzen (vgl. Art. 115/116 des 
Beamtengesetzes), selbst wenn der Staatsanwalt nicht oder noch 
nicht die öffentliche Klage wegen der nämlichen Tatsachen er- 
hoben hat. Auch falls ein Privatklageverfahren (etwa wegen Be- 
1% DYROFF, a. a. OÖ. S. 241, Anmerkung 9, vgl. auch Bl. f. a. Pr. Bd. 69 
S. 221 und FLEINER S. 64/69.
	        
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