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Nachwort.
Die vorstehende Abhandlung ist, angeregt durch die Anfang
April veröffentlichte Neuredaktion des KörperschSt@s. (vgl. den
Eing.) im Frühsommer 1922 abgefaßt worden. Aus äußeren Gründen
erfolgte ihre Drucklegung erst im Februar 1923 und ist von dieser
bis zur Veröffentlichung wieder eine erhebliche Frist verstrichen.
Gerade in diesem Zeitraum haben die Gesetze, auf welche haupt-
sächlich die Untersuchung den Blick lenken will, wesentliche Ver-
änderungen erfahren. Das KörperschSt@. ist zweimal durch das
Ges. vom 20. März 1923 und die II. Steuer-Not-Verordn. erheb-
lich umredigiert worden, das Unterstützungswohnsitzgesetz durch
die Notverordnung vom 13. Februar 1924 über die Fürsorgepflicht
absorbiert und im wesentlichen aufgehoben worden. Dem gleichen
Schicksal sind andere Sozialgesetze, so das über die Wochenfür-
sorge, verfallen. Selbst die (N. 25 als „neue“ erwähnte) Pacht-
schutzordnung ist ebenso wie das Stempelsteuerges. (Bekannt-
machung des Preuß. Finanzministers v. 16. März 1924!) von diesem
„Reformgeiste* nicht verschont geblieben. Eine nachträgliche
Berücksichtigung dieser zwischenzeitlichen Aenderungen, welche
einen großen Teil der Gesetzeszitate als veraltet erscheinen lassen,
war unter den obwaltenden äußeren Verhältnissen unausführbar;
auch sachlich aber letzten Endes entbehrlich. Denn die Fragen,
deren Klärung und Förderung die Abhandlung erstrebt, sind durch
die neuesten Reformen in entscheidender Beziehung nicht berührt
worden, behalten also auch über diese hinaus nieht allein theore-
tische Bedeutung. Darum habe ich geglaubt, von jedem Ver-
suche, diese Gesetzesänderungen nachzutragen, Abstand nehmen
zu sollen. — Hingegen muß ich mich ganz offen einer Verabsäu-
mung schuldig bekennen, welche überwiegend zu meinen Lasten
geht: erst unmittelbar vor der Veröffentlichung bin ich auf die
Verordn. des Reichsfinanzministers vom 22. April 1922 z. Körper-
schStGes. v. 8. April 1922, abgedruckt im ZentrBl. f. d. Deutsche