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teil des Reichsfinanzhofs (RFH.) selbst auf das Schrifttum Bezug
nimmt, was oft der Fall ist. Im allgemeinen sind nur die in der
amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen und Gutachten
herangezogen worden, »einmal weil diesen allein nach $ 44 der Reichsab-
gabenordnung (AO.) grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodann aber
auch, weil andere Quellensammlungen (Reichssteuerblatt, steuerrecht-
liche Fachzeitschriften) nicht zur allgemeinen Verfügung derjenigen
stehen dürften, die den kurzen Andeutungen der folgenden Seiten
nachzugehen gewillt sind. Bei Abschluß der Arbeit lag der 11. Band
der „Entscheidungen und Gutachten“ vollständig vor. Sperrdruck in
wörtlichen Anführungen soll meist lediglich zur besseren Hervorhebung
des behandelten Gedankens dienen, nur selten ist er aus der amtlichen
Sammlung übernommen. — Die Zusammenstellung der Urteile unter
einheitlichen Gesichtspunkten soll die Uebersichtlichkeit erhöhen; sie
erhebt keinen Anspruch auf wissenschaftlich-methodische Würdigung.
Aus den staatsrechtlich bedeutsamen Erkenntnissen des RFH, soll
zunächst auf diejenigen eingegangen werden, welche der Gerichtshof zur
Entscheidung bundesstaatlicher Streitigkeiten gefällt
hat. Gerade auf diesem Gebiet hat sich bereits der Einfluß der Recht-
sprechung des obersten Finanzgerichts auf die Umgestaltung der
gesetzlichen Grundlagen gezeigt. Dies gilt vor allem von dem
formellen Verfahren zur Wahrung der Reichsinteressen bei
dem Erlaß neuer Steuerordnungen der Länder, Gemeinden und Ge-
meindeverbände. Der große Senat des RFH. charakterisiert in einem
ausführlichen Gutachten (Bd. 7 8. 279 fi.) über die Bedeutung des
(jetzt abgeänderten) $ 5 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920
die Grundlage des Finanzausgleichs zwischen Reich und Unterver-
bänden folgendermaßen: „Es entscheidet das Landesrecht über den
Inhalt und das Zustandekommen einer landesrechtlichen Steuerordnung
(8 1). Beschränkungen bestehen nur nach zwei Richtungen:
1. Es ist verboten, Steuern zu erheben, die in gleicher Art
schon vom Reiche in Anspruch genommen sind ($ 2). Jede hier-
gegen verstoßende Steuerordnung ist rechtsungültig, weil Reichs-
recht vor Landesrecht geht (Art. 13 RV.), und jeder auf Grund
einer solchen Inanspruchgenommene kann ihre Ungültigkeit mit den
ordentlichen Rechtsmitteln vor den Landesbehörden geltend machen.
Außerdem aber ist der Reichsfinanzminister gemäß $ 6 Abs. I LStG.