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die Verwaltung sondern auch die Rechtsprechung über diese Zuschläge
zu Reichssteuern ipso iure auf die Reichsbehörden übergeht. Dem
Steuerpflichtigen ist es jedenfalls nicht zuzumuten wegen einer’ (für
ihn einheitlichen) Steuerforderung u. U. zwei Rechtsmittelverfahren
durchführen zu müssen, (Vgl. heute $ 34 Abs. II und insbesondere
8 36 Abs. IV Fin.Ausgl.Ges.)
In fünf Erkenntnissen (Bd. 6 8. 108; Bd. 6 8.187; Bd. 7 S. 266;
Bd. 8 8. 48; Bd. 9 8.123) beschäftigt sich der RFH. mit der Frage,
ob gewisse Landesabgaben sachlich mit reichsrechtlichen Vorschriften
vereinbar seien. Von aktueller Bedeutung sind vor allem die-
jenigen Entscheidungen, in denen auf Grund des $ 2 I LStG. (der
sich unverändert auch im Fin.Ausgl.G. wiederfindet) untersucht wird,
ob eine Landesabgabe mit einer Reichsabgabe „gleichartig“ und daher
unzulässig sei. Das Gericht gibt dem Begriff der „Gleichartig-
keit“3 einen recht weiten Inhalt; maßgebend sind nicht allein die
rechtlichen Tatbestandsmomente (z. B. die Steuerauflage auf den
Absatz oder den Selbstverbrauch eines Verbrauchsgutes) sondern auch
— und sogar in erster Linie — die wirtschaftlichen Wirkungen
der beiden zum Vergleich stehenden Abgaben: $ 2 LStGes. bezweckt
„grade in Ansehung der Verbrauchssteuern zu verhüten, daß der Ver-
braucher, sei es unmittelbar oder mittelbar, wegen desselben Ver-
brauchsgegenstandes noch von andern Steuergläubigern außer dem
Reiche in Anspruch genommen wird“ (Bd. 9 S. 127). Aus diesen
Erwägungen heraus hat der RFH. nicht nur eine braunschweigische
Bergwerksabgabe auf Kohlen, die im wesentlichen mit der Reichs-
kohlensteuer übereinstimmte, für ungültig erklärt (Bd. 7 S. 269), son-
dern er hat sogar den Kohblenabgaben zweier thüringischer Gemeinden
die Rechtsbeständigkeit versagt (Bd. 9 S. 127), obwohl diese die Steuer-
pflicht an die Einfuhr der Kohle in die Stadt knüpften und damit
wesentliche formelle Verschiedenheiten gegenüber der rechtlich den
Absatz bzw. Selbstverbrauch treffenden Reichssteuer aufwiesen. Im
Interesse der gleichmäßigen Gesamtbelastung des deutschen Steuer-
zahlers ist diese rücksichtslose Betonung des wirtschaftlichen Zweck-
gedankens des Landessteuergesetzes sicher gelegen; bei den Steuer-
verwaltungen der Selbstverwaltungskörper mag die letztgenannte Ent-
scheidung eine gewisse Enttäuschung hervorgerufen haben; grade bei
so allgemein gehaltenen Klauseln erscheint aber eine auf den Zweck
der Vorschrift Rücksicht nehmende Auslegung unbedingt geboten.
3 Zu diesem Begriff grundlegend MARKULL pr. Verw.Bl. 44 8. 13 ff.