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leidigung) später etwa die Verneinung der Frage 1 ergeben sollte,
könnte diese abweichende Rechtsanschauung wegen der Gleich-
ordnung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegenüber einem
abgeschlossenen dienstrechtlichen Verfahren keinen rechtlichen
Einfluß gewinnen, wohl aber von moralischer Bedeutung sein,
namentlich die staatliche Autorität nicht gerade stärken, wenn
2 staatliche Behörden über die gleiche Rechtsangelegenheit ver-
schiedener Meinung sind.
Weitere Mittel 2° gegen eife ungerechtfertigte Beeinträchtigung
der Meinungsäußerungsfreiheit gibt dem Verletzten die Möglich-
keit 1.der Verfassungsbeschwerde,2.derAnrufung
der Reichsaufsicht, 3. der unmittelbaren Eingabe an
die gesetzgebenden Körperschaften, sowie 4. dersogenannten parla-
mentarischen Anfrage durch einen Abgeordneten (im
Reichstag oder im Landtag), wobei sich die Anfrage, namentlich
wenn eine ganze Partei dahinter steht, bis zur Stellung der Ver-
trauensfrage und der Anklage des zuständigen Ministers vor dem
Staatsgerichtshof zuspitzen kann.
Zunächst soll die Möglichkeit der unmittelbaren Ein-
gabe erörtert werden. Nach Art. 126 der Reichsverfassung hat
„jeder Deutsche das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Be-
schwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung
zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen, als auch
von Mehreren gemeinsam ausgeübt werden.“ Dieser Artikel steht
ebenfalls im 2. Hauptteil: „Grundrechte und Grundpflichten der
Deutschen“ und zwar innerhalb des 2. Abschnitts: „Das Gemein-
schaftsleben.*“ Diese Verfassungsbestimmung enthält an sieh nur
formell objektives Recht, da für die Behörden usw. keine gesetz-
liche Verpflichtung zur Erteilung einer Antwort an den Bittsteller
2° Wegen der verfahrensrechtlichen Gestaltung nach früherem Recht,
vgl. PıLOTY im Archiv 8.42 ff., V. Mit Recht nimmt PıLoTy an, daß dem
benachteiligten Beamten auch die Anrufung der Dienstaufsichtsbehörde
möglich sei, was jetzt noch gilt.