Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Die beiden Entscheidungen im 6. Bande beschäftigen sich mit der 
Frage, ob Gemeindebeschlüsse der Städte Detmold und Baden-Baden 
über Einführung von Abgaben vor einem vom Reiche gesetzten End- 
termin für solche Beschlüsse zustande gekommen seien; sie betreffen 
also das Uebergangsrecht und sind in ihren Einzelheiten nicht mehr 
unmittelbar von Interesse. Beachtenswert ist in beiden Erkenntnissen 
die Genauigkeit, mit welcher der RFH. das in Frage kommende 
Landes- und Gemeindeverfassungsrecht untersucht: es muß festgestellt 
werden, ob nach lippischem Recht eine landesrechtliche Verpflich- 
tung der Gemeinden besteht, bestimmte Abgaben zur Deckung von 
Fehlbeträgen zu erheben, ob infolgedessen die Gemeindesteuerordnungen 
auf Grund solcher Anweisungen eines Landesgesetzes nur als Aus- 
führung des Landesgesetzes oder als selbständige Steuerordnung der 
Gemeinde zu gelten haben, welche Gebietskörperschaft nach lippischem 
Recht als „weiterer Kommunalverband“ anzusehen ist, ob nach der 
badischen Städteordnung ein Gemeindebeschluß schon mit seiner 
Fassung durch den Stadtrat oder erst mit Zustimmung des Bürger- 
ausschusses zustande kommt, ob diese Zustimmung nicht u. U. zeitlich 
auf den ersten Beschluß zurückwirkt, ob Stadtrat und Bürgeraus- 
schuß selbständige Rechtspersönlichkeiten oder nur Organe der Stadt- 
gemeinde sind. Alle diese Fragen beantwortet der RFH. abweichend 
von der Stellungnahme des zuständigen Landesministeriums, das an 
und für sich doch wohl als berufener Interpret des eignen Partikular- 
rechtes gelten sollte! Man kann beim Lesen dieser (und anderer) 
Reichsaufsichtsentscheidungen ein gewisses Gefühl der Beschämung 
darüber nicht unterdrücken, daß oberste Landesbehörden sich zu auf 
den ersten Blick durchsichtigen Verdrehungen ihres eignen Rechts 
herbeilassen, nur um dem Reiche gegenüber eine unzulässige Steuer- 
ordnung einer ihrer Gemeinden durchzusetzen. 
Das schon erwähnte Gutachten Bd. 8 S. 48 behandelt die Frage, 
ob Steuern der Selbstverwaltungskörper auf das Halten von Zug- 
und sonstigem Nutzvieh mit einer Bestimmung des vorrevolutionären 
Steuerstaatsrechts, dem $ 13 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 
1902, vereinbar seien, der kommunale Abgaben auf verschiedene 
Nahrungsmittel, u. a. auf „Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren 
und Fett“ verbietet. Man wird den Ausführungen des Senats folgen 
dürfen, wenn er unter ausgiebiger Benutzung der Parlamentsakten 
nachweist, daß unter „Vieh“ im Sinne dieser Vorschrift nur das zu 
Ernährungszwecken bestimmte Schlachtvieh, nicht aber Zug-, Zucht-
	        
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