Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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und sonstiges Nutzvieh zu verstehen sei, das in der Hauptsache zu 
Lebzeiten wirtschaftlich verwertet werden soll. Das Gutachten spricht 
sich aus diesem Grunde für die Vereinbarkeit der emeindesteuern 
auf das Halten von Vieh mit dem Reichsrecht aus. — Freilich setzt 
der RFH. in diesem Erkenntnis vom 11. Januar 1922 ohne weiteres 
voraus, der $ 13 des Zolltar.Ges. sei auch nach dem Inkrafttreten 
der neuen Reichsverfassung und des Landessteuergesetzes noch Bestand- 
teil des geltenden Finanzausgleichsrechts, stelle also eine reichsrecht- 
liche Schranke für die Gemeinden beim Erlaß neuer Steuerordnungen 
dar. In dem kurz darauf (1. Mai 1922) ergangenen Beschluß des 
großen Senats Bd. 9 S. 123 wird als Leitsatz festgestellt: „Der Zoll- 
vereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 ist, soweit es verfassungsrecht- 
liche Bestimmungen z. B. solche über Abgrenzung der Steuerhoheit 
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden enthält, durch Art. 178 I 
der Reichsverfassung vom 11. August 1919 aufgehoben.“ Dem Er- 
gebnis dieses Satzes ist auf jeden Fall zuzustimmen: Art. 40 der 
Reichsverfassung von 1871 erhielt die Bestimmungen des Zollver- 
einigungsvertrages vom 8. Juli 1867 ausdrücklich aufrecht, soweit die 
Verfassung nicht entgegenstand, und bestimmte weiter, daß die Normen 
des Vertrages in Zukunft nur durch verfassungsänderndes oder ein- 
faches Reichsgesetz, oder (soweit es sich um Verwaltungsanordnungen 
handelte) durch Bundesratsbeschluß, nicht aber durch Vereinbarung 
unter den Vertragsstaaten abgeändert werden könnten. Welche der 
drei Abänderungsmöglichkeiten bei den einzelnen Vertragsbestimmungen 
angewandt werden müsse, war in der Literatur zweifelhaft; jedoch 
bestand Uebereinstimmung darüber, daß die Vorschriften über Gegen- 
stände, welche nicht unter die gesetzgeberische Kompetenz des Reiches 
fielen (dazu gehörte auch Art. 5 Zoll.Ver.Vertr., der im II. Abschnitt 
Schranken für die landesrechtliche Besteuerung der inländischen Er- 
zeugnisse aufstellte) nur im Wege der Verfassungsänderung beseitigt 
werden könnten *. Die Vorschrift, daß eine Norm nur in der für 
Verfassungsänderungen vorgeschriebenen qualifizierten Form abgeändert 
  
  
* Vgl. LABAnD StR.I, 395 ff.; MEYER-AnscaÜürz StR. S. 910 ff. daselbst 
weitere Angaben. Ebenso auch der RFH. in dem im Text besprochenen 
Beschluß S. 128; freilich handelt es sich in $ 7 des Art. 5 Abschnitt II 
Zollver.Vertr. nicht um eine Abgrenzung der Steuerhoheit von Reich, Län- 
dern und Gemeinden, sondern um eine Schranke, die das Reich den Unter- 
verbänden aus außersteuerlichen Rücksichten setzt, ohne selbst die Objekts- 
hoheit der ausgeschlossenen Gegenstände in Anspruch zu nehmen.
	        
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