Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Die zuletzt besprochenen Entscheidungen leiten bereits zu einem 
anderen, im Steuerrecht besonders wichtigen Problem über: wie wirkt 
das Inkrafttreten neuer Normen auf den bisherigen Rechtszustand 
ein. Es ist nicht verwunderlich, daß grade dieser Fragenkomplex dem 
obersten Finanzgericht Gelegenheit zu zahlreichen und interessanten 
Entscheidungen gegeben hat; kein anderes Rechtsgebiet befindet sich 
hinsichtlich der „Geltung“ seiner Rechtssätze durch die häufigen 
Gesetzesänderungen in einem so labilen Gleichgewicht, wie das Steuer- 
recht. 
Mehrere materielle Entscheidungen des RFH. sind auf die formelle 
Frage abgestellt, zu welchem Zeitpunkt eine neue Norm in Kraft 
getreten ist. Soweit hierfür der Zeitpunkt der „Verkündung“ 
maßgebend ist, entscheidet der RFH. ohne Rechtsirrtum, daß als Tag 
der Verkündung derjenige Tag anzusehen ist „an dem das das Gesetz 
enthaltende Stück des Reichsgesetzblattes in der Reichshauptstadt 
ausgegeben worden ist“; ohne Bedeutung ist hierbei, wie sich aus 
Art. 70, 71 RV. ergibt, der Tag der Ausfertigung, gleichgültig ob es 
sich um Gesetze handelt, die über ihr Inkrafttreten keine ausdrück- 
liche Bestimmung treffen, für die also Art. 71 RV. unmittelbar gilt, 
oder um solche, die den Beginn ihrer Geltung nach dem Tage ihrer 
Verkündung bestimmen. Vorstehende Sätze werden zunächst nur 
für Reichsgesetze entwickelt (Bd. 3 S. 288); sie sind aber auch 
für das Inkrafttreten von Verordnungen maßgebend, soweit diese 
im Reichsgesetzblatt verkündet werden (Bd. 10 S. 15)°: die früher 
oder später außerdem noch erfolgende Bekanntgabe solcher Verord- 
nungen im Zentralblatt für das deutsche Reich oder in einem anderen 
amtlichen Blatte ist für den Zeitpunkt der Verkündung ohne Bedeu- 
tung. Bd. 108.70 ist die Frage gestreift, ob deutsche Rechtsnormen, 
die in den besetzten Gebieten nach der sog. Gesetzgebungsverordnung 
der Rheinlandkommission vor der Vollzugsetzung vorgelegt werden 
müssen, erst nach Ablauf der Einspruchfrist oder (wenn Einspruch 
” Der Leitsatz des im Text genannten Urteils ist vollständig sinnent- 
stellend wiedergegeben: Nicht als Tag des „Inkrafttretens“ ist in allen 
Fällen der Tag der Ausgabe des Reichsgesetzblatts (fehlt „in der Reichs- 
hauptstadt®!) anzusehen, sondern als Tag der „Verkündung‘. Bei der 
überhandnehmenden Gewohnheit, Entscheidungen nur nach ihren Leitsätzen 
zu beurteilen, müßte grade auf deren einwandfreie Redaktion besonderer 
Wert gelegt werden. Die Berichtigung am Schluß des Bandes vergißt die 
fehlenden Worte „in der Reichshauptstadt“ hinzuzufügen.
	        
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