Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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nicht erhoben ist) übereinstimmend mit den übrigen Gebietsteilen des 
Deutschen Reichs als in Kraft getreten anzusehen sind; die (in der 
Regel im letzteren Sinne zu entscheidende) Frage bleibt in dem Urteil 
ungelöst, weil bloße Ausführungsverordnungen, die gegenüber den 
bereits vorgelegten Normen keine neue Rechtslage schaffen, der Vor- 
legungspflicht nicht unterworfen sind. 
Nicht selten sind in den letzten Jahren steuerrechtliche Normen 
vom Gesetzgeber mit rückwirkender Kraft? ausgestattet wor- 
den; mit der Zulässigkeit und Wirkung dieser Rückwirkungsklausel 
beschäftigen sich mehrere grundlegende Erkenntnisse des RFH. Vom 
wirtschaftlichen und verfahrenstechnischen Standpunkt aus ist die Rück- 
wirkung steuerrechtlicher Normen (die sachlich heute meist eine schärfere 
Behandlung der in der Vergangenheit liegenden Steuerfälle zur Folge 
hat) unerwünscht: sie wirft die Berechnungen des Steuerpflichtigen 
um und macht die bereits geleistete Arbeit der Verwaltungsbehörden 
unproduktiv. Aus diesen Gründen ist z. B. in $ 11 Ver.Zoll.Ges. 
bestimmt, daß Abänderungen des Tarifs in der Regel 8 Wochen vor 
dem Inkrafttreten verkündet werden sollen. Diese und ähnliche Be- 
stimmungen sind aber nicht als gesetzliches Verbot der Rückwirkung 
aufzufassen; grundsätzlich kann auch im Steuerrecht jede neue Norm 
mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden; dies gilt sowohl für 
Gesetze, wie auch für Ausführungsbestimmungen und andere Ver- 
ordnungen, namentlich aber (was praktisch am bedeutsamsten ist) für 
die Abänderung von Verordnungen, die sich nicht bewährt haben. 
Einer besonderen Ermächtigung der verordnenden Stellen, ihren 
Erlassen rückwirkende Kraft zu verleihen, bedarf es im allgemeinen 
nicht (Bd. 5 S. 274 ff.; Bd. 9 S. 151). Dagegen ist zu verlangen, 
daß die rückwirkende Kraft den in Frage kommenden Bestimmungen 
durch ausdrückliche Vorschrift beigelegt wird (Bd. 8 
se Was unter „Rückwirkung“ zu verstehen sei, kann zuweilen zweifel- 
haft sein: Bd. 7 S. 267 ist von der „Anwendung des $ 2 LStG. mit rück- 
wirkender Kraft“ die Rede; als solche wird die (bestrittene) Fähigkeit 
dieser Norm bezeichnet, auch die z. Z. des Inkrafttretens des LStG. gelten- 
den Landesgesetze wegen Unvereinbarkeit mit dem Reichsrecht zu be- 
seitigen. Das ist sicher keine Rückwirkung, denn die Beseitigung des 
Landesrechts kann nur ex tunc (d.h. vom Zeitpunkt der Geltung 
des LStG. an) erfolgen. Auslegungsfrage ist es, ob dieser $ 2 sich nur 
auf neue Landessteuerordnungen oder auch auf bereits bestehende bezieht. 
Der RFH. nimmt letzteres mit Recht an.
	        
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