Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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den Voraussetzungen anders hätte ergeben können, maßgebend ist 
daher nicht das mit rückwirkender Kraft nunmehr abgeänderte, 
sondern das z. Z. der angefochtenen Entscheidung in Geltung gewesene 
Recht. Auf Grund solcher Schlüsse kommt der II. Senat des RFH.s 
(Bd. 10 8. 159) zu dem Ergebnis, die Rechtsbeschwerde als formell 
unzulässig zu verwerfen, obwohl der Fall noch nicht rechtskräftig ent- 
schieden war und obwohl der RFH. die Gesetzesänderung berück- 
sichtigen müßte, falls er aus irgendeinem anderen Grunde die Vor- 
entscheidung aufgehoben und in der Sache selbst entschieden hätte 19 
(a. a. OÖ. S. 160). Dieser Standpunkt wird anscheinend auch inner- 
halb des RFH.s nicht voll gebilligt: in einem ähnlich, wenn auch nicht 
gleich gelagerten Fall (Bd. 10 S. 256) gelangt der VI. Senat zu einem 
anderen, m. E. gerechteren Resultat. „Der Absicht des Gesetzgebers 
würde es widersprechen, wenn nicht auch in der Rechtsbeschwerde- 
instanz das neue Recht zur Geltung käme, sondern trotz der Be- 
stimmung über die Rückwirkung des Gesetzes lediglich deshalb, weil 
z. Z. des Erlasses der Vorentscheidung das Gesetz noch nicht ver- 
kündet (richtiger: in Kraft) war, die Prüfung der Vorentscheidung 
nach dem bisherigen Rechte erfolgen würde.“ Freilich lag dieser Fall 
insofern anders, als der vom II. Senat entschiedene, als hier das rück- 
wirkende Gesetz dem Steuerpflichtigen unter allen Umständen das 
Recht einräumte, die neue Norm auf sich anwenden zu lassen und ihm 
für den Fall, daß über seine Sache bereits rechtskräftig entschieden 
war, einen Erstattungsanspruch gewährte, während es bei dem Tat- 
bestand des ersten Urteils trotz der Rückwirkung des Gesetzes bei 
abgeschlossenen Steuerfällen nach altem Recht sein Bewenden 
haben sollte. Nichtsdestoweniger haftet dem Urteil des Il. Senats ein 
ungerechtfertigter Formalismus an: es widerspricht dem Wesen der 
Rückwirkung eines Gesetzes, dieses nicht auf Tatbestände anzuwenden, 
solange die Vorentscheidungen noch nicht zur Rechtskraft erwachsen 
sind; erst wenn der Einzelfall rechtskräftig entschieden ist, kann auch 
die rückwirkende Aenderung einer Entscheidungsnorm eine Neuauf- 
nahme des Verfahrens nicht mehr herbeiführen, sofern nicht das Ab- 
änderungsgesetz selbst die Möglichkeit hierzu durch die Gewährung 
von Erstattungsansprüchen oder die Zulassung von Nachveranlagungen 
0 Daß diese Entscheidung zum gleichen materiellen Ergebnis gelangt 
wäre, wie das nach altem Recht ergangene Urteil der Berufungsinstanz, 
spielt für die Beurteilung des formellrechtlichen Inhalts des Er- 
kenntnisses, der hier allein in Frage steht, keine Rolle.
	        
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