Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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dasjenige Tatbestandsmoment, welches das anzuwendende Recht be- 
stimmt. Unterbleibt durch Verschulden des Zollpflichtigen die Ge- 
stellung der auf Begleitschein I überwiesenen Waren und wird die An- 
meldung vorschriftswidrig zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, 
in dem ein für den Schuldner günstigeres Tarifrecht gilt, so hat dieser 
doch nicht Anspruch auf den Vorteil, der durch die Rechtsänderung 
eingetreten ist; er ist vielmehr nach den Vorschriften zu behandeln, 
„die an dem Tage gültig sind, an dem über die Waren tatsächlich so 
verfügt wird, als wären sie im freien Verkehr,“ denn dieser Zeitpunkt 
gilt mittelbar als maßgebend für den Regelfall, daß die gesetzlichen 
Vorschriften über Anmeldung und Gestellung beachtet werden (Bd. 3 
S. 286). Andrerseits muß aber betont werden, daß nur dann der 
Zeitpunkt der Abfertigung maßgebend für das anzuwendende Gesetz 
ist, wenn eine Zollpflicht durch das primäre Tatbestandsmoment der 
Grenzüberschreitung überhaupt gegeben war ($ 1 Zolltarif-Ges.); daher 
entfällt jede Verpflichtung zur Zollzahlung, wenn die Waren nach den 
im Zeitpunkt des Passierens der Grenze gültigen Gesetzen nicht 
zollpflichtig waren, mag auch zur Zeit der Gestellung inzwischen 
ein Zoll für diese Warengattungen angeordnet worden sein (Bd. 5 
S. 215). — Einen nach $ 9 Abs. II Ver.Z.Ges. entschiedenen Einzel- 
fall behandelt das Urteil Bd. 3 S. 226: Vor Inkrafttreten des 
Friedensvertrages gehört dessen Art. 269 Abs. I nicht zu den nach $ 9 
Abs. II Ver.Zoll.Ges. anzuwendenden Normen; ebensowenig aber ein 
Beschluß der interalliierten Rheinlandkommission, welcher der deut- 
schen Behörde erst nach dem Tage der Abfertigungsgestellung be- 
kanntgegeben worden ist. — Beim Branntweinmonopolausgleich ist im 
Gegensatz zum Zollrecht der Tag der Abfertigung nicht entscheidend für 
das anzuwendende Recht; er bestimmt nur den Tag der Fälligkeit der Ab- 
gabe, die allein nach den z. Z. des Grenzübertritts maßgebenden Bestim- 
mungen geschuldet wird; daher ist die Anspruchsentstehung mit der Tat- 
sache der Einfuhr beendet und eine bis zur Ueberführung in den freien 
Verkehr erfolgte Gesetzesänderung vermag den Anspruch nicht mehr zu 
verändern (Bd. 8 S. 148). — Ist — wie nach Tabaksteuerrecht — der 
Zeitpunkt der „Entrichtung“ der Abgabe maßgebend für das anzu- 
wendende Gesetz, so hat nach Auffassung des RFH.s der Tag der „Fällig- 
keit“, nicht der „tatsächlichen Zahlung“ zu gelten (Bd. 11 S. 49). — 
Schon mehrfach wurde im Laufe unserer Darstellung die Verein- 
barkeit einer Norm mit einer anderen untersucht, ohne daß bisher all- 
Archiv des öffentlichen Rechte. N. F. 6. Heft 3. 23
	        
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