Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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im Gesetze enthalten wäre, sei es, daß sie das Gesetz nach irgend- 
einer Richtung hin erweitert, sei es, daß sie Lücken des Gesetzes er- 
gänzt, oder endlich, daß sie in wirklichem Widerspruch zum Gesetze 
steht? Ist dies bejaht, so ist weiter zu untersuchen, mit welchem 
Anspruch auf Wertung tritt die zu überprüfende Norm auf? Will 
sie als Rechtsnorm angesehen werden, die auch den Verwaltungsrichter 
bindende Rechtssätze enthält, oder soll sie lediglich als Verwaltungs- 
anordnung, als „Anweisung“ an die nachgeordneten Behörden gelten, 
zu deren Beachtung neben dem Gesetze der Verwaltungsrichter von 
vornherein nicht verpflichtet ist? Soll die fragliche Bestimmung als 
Rechtsverordnung gelten, so sind zwei weitere Fragen zu unterscheiden; 
zunächst: besteht überhaupt eine gesetzliche (oder gar verfassungs- 
mäßige) Ermächtigung!**, die es der anordnenden Stelle gestattet, 
eine Norm dieser Art und dieses Inhalts zu erlassen? Sodann: hat 
der Satz, dessen Gültigkeit angezweifelt wird, die Grenzen dieser Er- 
mächtigung eingehalten und zwar sowohl hinsichtlich der Formerforder- 
nisse wie auch des materiellen Inhalts? — Fast zu allen diesen Fragen 
hat der RFH. sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend Stellung ge- 
nommen. 
Eine Besprechung der Gründe, aus denen der RFH. im Einzelfall 
zu dem Ergebnis gelangt, eine Verordnung stehe in irgendeiner Hin- 
sicht im Widerspruch zu einer übergeordneten anderen Norm, ist hier 
nicht erforderlich; es handelt sich dabei um die Auslegung steuer- 
rechtlicher Einzelbestimmungen, die vom Standpunkt des allgemeinen 
Staatsrechts aus kein Interesse beanspruchen können. Bedeutsam da- 
gegen ist in diesem Zusammenhang die Wertung der so beanstandeten 
Bestimmungen; die Rechtsprechung des RFH. steht hier auf dem 
Boden der allgemein herrschenden Lehre, die zwischen Rechtsverord- 
nungen und Verwaltungsverordnungen unterscheidet. Freilich tritt 
bei den Erkenntnissen, die sich mit der Unterscheidung dieser beiden 
Kategorien beschäftigen, mehr der prozessuale Gesichtspunkt in 
ı2° Darüber hinaus könnte man noch fragen, ob der Gesetzgeber 
seinerseits ermächtigt war, eine solche Ermächtigung zum Erlaß von 
Rechtsverordnungen überhaupt zu erteilen, vorausgesetzt, daß man sich die 
sehr weitgehenden Forderungen TRIEPELS (vgl. dessen Referat auf dem 
32. Deutschen Juristentag, Verhandlungen Bd. II S. 17ff.) und anderer zu 
eigen macht. Soweit ich die Judikatur des RFH. übersehen kann, hat das 
der REH. bisher noch nicht getan, so energisch er sonst grade bei Rechts- 
verordnungen sein Prüfungsrecht ausübt,
	        
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