Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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vorläufig abgeschlossen, es steht dem Minister nicht frei, sich an den 
Reichstag zu wenden, wenn dieser lückenhaft gearbeitet hat. So bleibt 
ihm nichts anderes übrig, als selbst die Arbeit zu leisten, die vom 
Gesetzgeber versäumt worden ist; er kann das aber nur, wenn er 
mit Rechtswirkung auch für den Steuerpflichtigen nach freiem 
Ermessen bestimmt, was hinsichtlich dieser Lücke rechtens sein soll; 
würden nun die Steuergerichte für befugt gehalten werden, der- 
artigen Bestimmungen die Rechtsgültigkeit deshalb zu versagen, weil 
sie im Gesetze keine Stütze fänden, so würden sie ihr Ermessen an 
die Stelle der Erwägungen des Reichsfinanzministers setzen, oder mit 
anderen Worten, sie würden sich einer Aufgabe unterziehen, zu der 
sie staatsrechtlich nicht oder zum wenigsten nicht vor dem Exekutiv- 
organ berufen sind, sie würden eine unzulässige Ermessenskontrolle 
ausüben. — Und ferner: nicht selten läßt der Gesetzgeber absicht- 
lich Lücken im Gesetz und ermächtigt durch Spezialdelegation die 
Exekutivorgane (eventuell mit Zustimmung des Reichsrats), diese nach 
freiem Ermessen auszufüllen. Daß den auf Grund solcher Sonder- 
ermächtigung erlassenen Bestimmungen Rechtsverordnungscharakter 
zukommt, ist übereinstimmende Meinung, der auch der RFH. wieder- 
holt Ausdruck verliehen hat!? (vgl. II. Senat Bd. 2 S. 163): „Den 
Charakter von Rechtsvorschriften kann eine Ausführungsbestimmung 
ausnahmsweise dann erhalten, wenn sie erlassen ist auf Grund aus- 
drücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber zum 
Erlaß einer Rechtsnorm.“ Ferner II. Senat Bd. 6 8. 79, wo freilich 
das Vorhandensein einer Delegation zum Erlaß „materiellrechtlicher 
Anordnungen“ erst durch Auslegung ermittelt werden muß; IV. Senat 
15 Wie aber, wenn eine solche Spezialdelegation noch nicht ausgenutzt 
ist, obwohl bereits Fälle vorliegen, zu deren Beurteilung und Erledigung 
die im Gesetz vorgesehene Verordnung notwendig wäre? Der Il. Senat 
(Bd. 4 S. 48) hält es in einem solchen Falle mit Recht für geboten, das 
Gesetz auch ohne die ergänzende Verordnung zur Durchführung zu bringen: 
S 23 Abs. II Ums.St.G. sieht eine Steuerbefreiung vor, wenn ein bestimmter 
Nachweis durch eine Bescheinigung, „nach näherer Bestimmung des Reichs- 
rats“ erbracht wird. Da der Reichsrat kurz nach Erlaß des Gesetzes noch 
nichts bestimmt hatte, der Nachweis also auch nicht in dieser Form er- 
bracht werden konnte, wollte die Verwaltungsbehörde die Befreiungs- 
vorschrift überhaupt nicht anwenden. Der RFH. verwirft das: „es genügt, 
daß der Nachweis, zu dem die Bedingung dienen soll, möglichst sorgfältig 
in anderer Weise geführt wird.“
	        
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