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Bd. 7 S. 338: „Die in einer Ausführungsanweisung enthaltenen
Steuerbefreiungsvorschriften sind, weil sie auf gesetzlicher Er-
mächtigung beruhen, dem Gesetze gleich zu achten
[RG. Z. 87, 431]*). Nichts anderes kann aber für den analog zu be-
handelnden Fall gelten, daß der Gesetzgeber es einerseits verabsäumt
hat, die Lücke selbst zu schließen, es andrerseits aber auch unterläßt,
den ausführenden Minister hierzu besonders zu ermächtigen. Oder mit
anderen Worten: das zuständige oberste Exekutivorgan erscheint in
jedem Falle berufen, Lücken im Gesetze durch die Ausführungsbe-
stimmungen zu schließen, die dann den Charakter von Rechtsverord-
nungen zur Ergänzung des Gesetzes tragen und, sofern nur das Vor-
handensein der Lücke anerkannt wird, ihrem sachlichen Inhalt nach
der Nachprüfung durch die Gerichte nur insoweit unterliegen, als dieser
auch bei einer einwandfreien Rechtsverordnung nachgeprüft werden
könnte. — Es bleibe dahingestellt, ob nicht manche der in diesem
Zusammenhang besprochenen oder noch zu besprechenden Entschei-
dungen des RFH., der freilich nicht oft geneigt ist, Lücken im
Gesetz zuzugeben 1, auf Grund vorstehender Erwägungen anders
hätte ausfallen müssen; jedenfalls glaube ich damit die Mög-
lichkeit des Rechtsverordnungscharakters von Ausführungsbe-
stimmungen ohne Spezialdelegation, die der RFH. nicht ohne wei-
teres zugibt, dargetan zu haben. — Aehnlich steht es mit den
„authentischen Interpretationen“, die in den Ausführungs-
vorschriften zuweilen enthalten sind; für sie haben ähnliche, wenn
auch vielleicht nicht ganz so weitgehende Grundsätze zu gelten, wie für
die Beseitigung von Lücken des materiellen Rechts durch Verordnung.
Die zu einigen Fällen dieser Art ergangene Rechtsprechung des RFH.
erweist sich beinäherer Prüfung als einigermaßen einwandfrei. Mit Recht
16 Ausnahmen enthalten das in der vorigen Anm. besprochene Urteil
und vor allem die klare Entscheidung des I. Senats Bd. 2 S, 55, das eine
Lücke im Gesetz zugibt und deren Ausfüllung durch die Ausführungsbe-
stimmungen des Bundesrats als rechtsgültig anerkennt. Obwohl es zu den
im Text berührten Fragen nicht Stellung nimmt, scheint es mir dech ein
gewisser Beleg für ihre Richtigkeit zu sein. Vielleicht darf auch das
Urteil des III. Senats Bd. 4 S. 349 in diesem Zusammenhang verwendet
werden; es erkennt die Verbindlichkeit einer Ausführungsvorschrift des-
halb an, weil hier „etwas ausgesprochen sei, was aus der Natur des
Veranlagungsverfahrens (nicht dem Inhalt des Gesetzes!) ohne weiteres
folgt.*