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drücklich angezogen werden müßte!’; zum mindesten muß aber
aus der Fassung oder dem Inhalt ein klarer Rückschluß möglich sein, daß
die erlassene Stelle hier von einer bestimmten Ermächtigung habe
Gebrauch machen wollen; es genügt nicht, daß der materielle Inhalt
der Bestimmung durch eine Ermächtigung dieser Art gedeckt werden
könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit sei Eindeutigkeit in dieser
Hinsicht unbedingt geboten. Ist die Zustimmung eines andern Staats-
organes in dem Ermächtigungsgesetz vorgeschrieben, so muß ersichtlich
sein, daß auch diesem Formerfordernis Genüge geschehen ist!®. Aus
diesen und ähnlichen formellen Gründen hat es der RFH,. mehrfach
abgelehnt, sich durch Bestimmungen gebunden anzusehen, die ihrem
sachlichen Inhalt nach als Wahrnehmung bestimmter Delegationen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen hätten aufrechterhalten werden können”,
7 Eine Frage, die RFH. Bd. 7 S. 66 dahingestellt ist, die aber nach
der im gleichen Band abgedruckten Entscheidung S. 92 wohl verneint
werden muß, strenger anscheinend wieder die Urteile Bd. 7 S. 123; Bd.'8&
S. 48; Bd. 10 S. 183, die aber sämtlich nicht (wie Grau, Diktaturgewalt
des Reichspräsidenten S. 118 Anm. 1 a. E. anzunehmen scheint) verlangen,
daß die Befugnis, auf Grund deren die Bestimmung erlassen ist, äußer-
lich kenntlich gemacht werden muß. Ein innerlich begründeter
Rückschluß genügt m. E. auch nach Ansicht des RFH.
18 Selbstverständlich deckt aber die an sich nicht vorgeschriebene Zu-
stimmung des Reichsrats zu einer Ausführungsverordnung im allgemeinen
auch diejenigen Teile, für die als Rechtsnormen dieses Formerfordernis
unerläßliche Voraussetzung ist. Ja noch mehr: eine Verordnung, die der
Reichsrat selbst hätte erlassen müssen, gilt auch dann als von ihm aus-
gegangen, wenn sie mit seiner Zustimmung von einer anderen Stelle
(Reichsfinanzminister) erlassen worden ist. Zweifelnd hierüber der Il. Senat
Bd. 7 S. 123; bejahend der V. Senat Bd. 7 S. 297 und der VI. Senat
Bd. 11 S. 7. Die freie Stellungnahme des RFH. gegenüber diesem Form-
erfordernis erscheint mir keineswegs unbedenklich.
19 Bd. 7 S. 66: Eine Vorschrift der Ausf.Best. zum Ums.St.Ges. könnte
als Rechtsverordnung materiell auf $ 108 II AO. gestützt werden; aber
„die Bestimmung findet sich mitten in umfangreichen Ausführungsbe-
stimmungen, die überwiegend und grade an dieser Stelle keine materiell-
rechtliche Bedeutung haben, sondern nur dem Zwecke dienen, das Gesetz
für den Gebrauch der Umsatzsteuerämter zu erläutern und seinen Inhalt
verständlich zu machen.“ Da in einer anderen Stelle der Ausf.Best. $ 10311 AO.
ausdrücklich angezogen ist, so kann e contrario für die in Frage stehende
Bestimmung gefolgert werden, daß sie nicht über den Rahmen der Ver-
waltungsanordnung hinaus gehen will; sie enthält nichts weiter, als eine