„Mark gleich Mark“ im Beamtenrecht?
Von
Professor Dr. jur. FRIEDRICH GIESE in Frankfurt a. M.
Eine der kühnsten und bedenklichsten ! Fiktionen, die das
Rechtsleben je gezeitigt hat, ist die These „Mark gleich Mark“.
Die schlimmen Auswirkungen der Gleichsetzung von Nominal-
und Realwert * unserer armen Mark auf privatrechtlichem Ge-
biete? (z. B. im Hypothekenrecht * und im Handelsrecht ®) sind
bekannt; die Rechtssicherheit ist geschwunden, der Gesetzgeber
hat versagt. Die Annahme, Mark sei gleich Mark, erschüttert
aber auch das öffentliche Recht‘. Der steuerhungrige Staat?
ı „Rechtsmörderisch“ nennt sie GEILER, Geldentwertung und Privat-
recht, in „Die Geldentwertung in der Praxis“ 1 1923, 34.
?2 Unter „Realwert“ oder Kurswert oder Verkehrswert wird im folgen-
den (im Gegensatz zum Nennwert) der „Wert, den eine Geldsorte im Ver-
hältnis zu anderen im Verkehr hat“, verstanden. ENNECCERUS-KIPp-WOLFF,
Allgem. Teil, 9. A. 1923, 296; BALLIN in Gruchots Beiträgen 66 1923, 375.
3 Vgl. z. B. RupoLr HENLE, Mark gleich Mark, Gießen 1923. ABRAHAM
u. &, Die Geldentwertung in der Praxis des deutschen Rechtslebens, Ge-
sammelte Aufsätze, 1 1923. SOBERNHEIM in Gruchots Beiträgen 66 1923,
259 fi. BALLIN daselbst 373 ff. Juristische Wochenschrift 52, Heft 4 vom
15. Februar 1923, Heft 10 vom 15. Mai 1923. Deutsche Juristenzeitung 28
1923, 391 f.
* SONTAG, Der Einfluß der Geldentwertung auf Hypothekenforderungen,
in „Die Geldentwertung in der Praxis“ 1 1923, 51 ff.
5 BaALLIN, Die Geldentwertung als Problem der Privatrechtsgesetz-
gebung, in Gruchots Beiträgen 66 1923, 379 X.
* Obwohl gerade hier die Gesetzgebung bereits mehrfach die Gleich-
stellung von Nennwert und Realwert der Mark durchbrochen hat. Vgl.