Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

„Mark gleich Mark“ im Beamtenrecht? 
Von 
Professor Dr. jur. FRIEDRICH GIESE in Frankfurt a. M. 
  
Eine der kühnsten und bedenklichsten ! Fiktionen, die das 
Rechtsleben je gezeitigt hat, ist die These „Mark gleich Mark“. 
Die schlimmen Auswirkungen der Gleichsetzung von Nominal- 
und Realwert * unserer armen Mark auf privatrechtlichem Ge- 
biete? (z. B. im Hypothekenrecht * und im Handelsrecht ®) sind 
bekannt; die Rechtssicherheit ist geschwunden, der Gesetzgeber 
hat versagt. Die Annahme, Mark sei gleich Mark, erschüttert 
aber auch das öffentliche Recht‘. Der steuerhungrige Staat? 
ı „Rechtsmörderisch“ nennt sie GEILER, Geldentwertung und Privat- 
recht, in „Die Geldentwertung in der Praxis“ 1 1923, 34. 
?2 Unter „Realwert“ oder Kurswert oder Verkehrswert wird im folgen- 
den (im Gegensatz zum Nennwert) der „Wert, den eine Geldsorte im Ver- 
hältnis zu anderen im Verkehr hat“, verstanden. ENNECCERUS-KIPp-WOLFF, 
Allgem. Teil, 9. A. 1923, 296; BALLIN in Gruchots Beiträgen 66 1923, 375. 
3 Vgl. z. B. RupoLr HENLE, Mark gleich Mark, Gießen 1923. ABRAHAM 
u. &, Die Geldentwertung in der Praxis des deutschen Rechtslebens, Ge- 
sammelte Aufsätze, 1 1923. SOBERNHEIM in Gruchots Beiträgen 66 1923, 
259 fi. BALLIN daselbst 373 ff. Juristische Wochenschrift 52, Heft 4 vom 
15. Februar 1923, Heft 10 vom 15. Mai 1923. Deutsche Juristenzeitung 28 
1923, 391 f. 
* SONTAG, Der Einfluß der Geldentwertung auf Hypothekenforderungen, 
in „Die Geldentwertung in der Praxis“ 1 1923, 51 ff. 
5 BaALLIN, Die Geldentwertung als Problem der Privatrechtsgesetz- 
gebung, in Gruchots Beiträgen 66 1923, 379 X. 
* Obwohl gerade hier die Gesetzgebung bereits mehrfach die Gleich- 
stellung von Nennwert und Realwert der Mark durchbrochen hat. Vgl.
	        
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