Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Dem Zurücktreten der durch die Staatsangehörigkeit ihren Aus- 
druck findenden Personalhoheit entspricht im modernen Steuerrecht 
eine wachsende Bedeutung der Territorialhoheit?!. Dieser Wandel 
findet auch in der Rechtsprechung des RFH. charakteristischen Aus- 
druck: in Gebietsfragen ist eine ungleich größere Anzahl von 
Entscheidungen ergangen, als in Staatsangehörigkeitsfragen. Freilich 
— das muß zuvor betont werden — nicht alle Erkenntnisse, in denen 
die Begriffe „Inland“ und „Ausland“ eine Rolle spielen, sind staats- 
rechtlich interessant. Vielfach ist die eigentliche Gebietsfrage (ob ein 
Punkt der Erdoberfläche staatsrechtlich als In- oder Ausland anzu- 
sehen sei) unstreitig; zweifelhaft ist nur, ob an diesem oder einem 
andern Platze bestimmte Handlungen vorgenommen sind, die als Steuer- 
tatbestandsverwirklichung angesehen werden können. Zu Urteilen dieser 
Art hat namentlich das Umsatzsteuerrecht ($ 2 2.1 Ums.St.G. 1919) 
häufig Anlaß gegeben; ihre Besprechung erübrigt sich an dieser Stelle %. 
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kann die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommen. — Aehnlich wie 
die „Auslanddeutschen® sind auch diejenigen gestellt, deren „Auswanderung 
im deutschen Interesse* liegt ($ 21 Stfl.Ges.); mit diesem staatsrechtlich- 
wirtschaftlichen Begriff des „deutschen Interesses“ beschäftigen sich gleich- 
falls mehrere RFH.-Entscheidungen: klargestellt wird dieser Begriff in der 
grundlegenden Entscheidung Bd. 3 S. 87, die vor allem feststellt, daß eigenes 
Interesse des Auswanderers ein (objektives) deutsches Interesse nicht aus- 
schließt. Prozessual wichtig für das durch $ 21 Stfl.Ges. verliehene 
Recht ist der Beschluß des IV. Senats Bd, 7 S. 150. Zu vergleichen 
sind weiter Bd. 1 8. 46; Bd. 2 S. 255; Bd. 3 S. 73; deutsches Interesse an 
der Stärkung des Deutschtums im Auslande kann ein ausländisches Unter- 
nehmen zu einem „gemeinnützigen“ machen Bd. 10 S. 85; andrerseits liegt 
Gemeinnützigkeit nicht vor, wenn eine Stiftung nur Personen fremder 
Staatsangehörigkeit zugute kommt, mögen die mittelbaren Folgen für 
Deutschland auch günstig sein (Bd. 6 S. 260; vgl. auch Bd. 5 S. 240). 
31 Der Gegensatz von Staatsangehörigkeit und Gebietszugehörigkeit 
und seine Bedeutung für das Steuerrecht wird gut entwickelt vom I. Senat 
Bd. 8 S. 230. 
®? Zu vergleichen wären etwa die Entscheidungen Bd. 2 S. 240; Bd. 3 
S. 219; Bd. 5 S. 111 (Abgabepflichtigkeit von Waren, die im Inland her- 
gestellt, ins Ausland ausgeführt und von dort wieder ins Inland eingebracht 
werden); Bd. 6 S. 126; Bd. 6 S. 129; Bd. 7 S. 273; Bd. 7 S. 348; Bd. 8 
S. 223 (fraglich ob Belegenheit eines Grundstücks im Inland oder der Sitz 
einer Gesellschaft im Ausland als maßgebend für den Steuertatbestand an- 
zusehen ist); Bd. 8 8. 231 (inländieche Niederlassung unterliegt inländischer
	        
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