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ausgestattet mit gewissen besonderen staatsrechtlichen Eigenschaften,
vorfand, die sie genau so, wie die bestehenden Länder als gegeben
hinnehmen wollte und mußte. Auf diesen Zustand tatsächlicher und
rechtlicher Natur ist die Verfassung aufgebaut; ihn hat sie mit jener
Vorschrift in Ansehung der Freihäfen anerkannt, so daß, auch wenn
der Zollvereinigungsvertrag wegfällt, der rechtliche Grund des Be-
stehens der Freihäfen nunmehr in der Verfassung selbst gegeben ist.“
Diese Ausführungen sind insoweit richtig, als die staatsrechtliche Son-
derstellung der Freihäfen als solche nach altem (wie auch nach neuem)
Recht auf der Verfassung beruhte; diese wäre durch Art. 178
Abs. II beseitigt und durch Art. 82 Abs. IV gewissermaßen neu-
geschaffen worden. Da aber diese Neuschaffung durch Anerken-
nung des bisher bestehenden Rechtszustandes erfolgt ist, ist das
frühere Spezialrecht über die Rechtsstellung der Freihäfen im
einzelnen als aufrechterhalten anzusehen; insoweit darf also der
Zollvereinigungsvertrag und die ihn ergänzenden Gesetze und Ver-
ordnungen nicht als beseitigt betrachtet werden. Die Ausführungen
des großen Senats sind dieser Weiterführung bedürftig; sie lassen nicht
erkennen, welchen Rechtsquellen das Sonderrecht der Freihäfen im
einzelnen zu entnehmen ist. — Die Freihäfen sind Zollausland,
nicht Ausland schlechthin, auch nicht Ausland im Sinne aller
Steuergesetze; vielmehr bedarf es stets einer Sondernorm, die für
den Geltungsbereich des einzelnen Gesetzes die Auslandseigenschaft
ausspricht. Eine solche Norm ist aber z. B. im Umsatzsteuergesetz
nicht zu finden; demgemäß kann eine Lieferung in das Freihafen-
gebiet Hamburg nicht als Lieferung ins Ausland angesehen und be-
handelt werden (Bd. 4 8. 153). — Andrerseits muß aber die Quasi-
auslandsstellung der Freihäfen im Geltungsbereich derjenigen Steuern
in jeder Beziehung voll geachtet werden, bei denen sie entweder
ausdrücklich festgestellt oder durch Auslegung zu ermitteln ist. Mit
Recht weist daher der IV. Senat des RFH. Bd. 11 S. 275 fi. den von
den Vorinstanzen unternommenen Versuch zurück, Branntwein und
Tabak, die aus einem Lager im Freihafengebiet auf ein gleichfalls im
Gebiet des Bremer Freihafens im Dock liegendes deutsches Handels-
schiff geliefert waren, zur Verzollung, zum Branntweinmonopolaus-
gleich und zur Tabakeinfuhrabgabe heranzuziehen. Die Zollgrenze sei
nicht überschritten worden und damit sei eine Zollschuld überhaupt
nicht entstanden ; desgleichen gelangt die Steuerschuld des Branntwein-
monopolausgleichs erst durch den „Eingang“ tatbestandsmäßig zur