Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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beutet die ungeklärte Rechtslage fiskalisch aus. Er vervielfacht 
die steuerlichen Vorauszahlungssätze®, hält sich aber anderseits 
für berechtigt, Scheingewinne bei Nichterhöhung, ja sogar bei 
Verringerung des Realwertes als sog. „Wertzuwachs“ oder gar 
als sog. „Einkommen“ zu besteuern®. Der beamtenbesoldungs- 
pflichtige Staat sucht den Realwert der Beamtenbezüge durch 
fortgesetzte Erhöhung des Nominalwertes einigermaßen gemäß 
der fortschreitenden Geldentwertung aufrecht zu halten, führt 
aber diesen richtigen und löblichen Grundsatz keineswegs folge- 
richtig durch, wie eine Reihe mir zur Begutachtung vorgelegter 
Fälle beweist. 
Entspricht es der Rechtsordnung, wenn der Staat bei der 
periodischen Erhöhung des Nennwertes der Besoldung ungleich- 
mäßig verfährt, z. B. den Nennwert des Gehalts nebenamtlich 
tätiger Konsistorialräte 9 einer evangelischen Landeskirche in 
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die Reichsgesetze vom 21. Juli 1919 über die Zahlung der Zölle in Gold 
(RGBl. 1919, 1361), vom 1. April 1920 betr. Aenderung des Konsulats- 
gebührengesetzes (RGBl. 1920, 465), vom 20. März 1923 über die Berück- 
sichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen (RGBl. 1923 I 198). 
SOBERNHEIM in Gruchots Beiträgen 66 1923, 263. 
” MARCUSE, Geldentwertung und Abgabenrecht, in „Die Geldentwertung 
in der Praxis“ 1 1923, 137 ff. 
® Reichsgesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Ein- 
kommen- und Körperschaftssteuer vom 9. Juli 1923, RGBl. 1923 I 556. 
» Vgl. z. B. die Entscheidung des Preußischen OVG. vom 14. März 
1922, Juristische Wochenschrift 1922, 960. Das Geldentwertungsgesetz vom 
20. März 1923 (RGBl. 1923 I 198) hat dem Uebelstande nur teilweise ab- 
geholfen. Einen erfreulichen Fortschritt begründet dagegen allerneuestens 
S 13b des Gesetzes zur Aenderung des Landessteuergesetzes vom 23. Juni 
1923 (RGBl. 1923 I 483) = $ 16 der neuen Textfassung des Landessteuer- 
gesetzes als „Finanzausgleichsgesetzes“ (RGBl. 1923 1 494): „Werden von 
den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) Steuern vom Wertzu- 
wachs beim Uebergang des Eigentums an Grundstücken erhoben, so bildet 
zur Feststellung des steuerbaren Wertzuwachses bei dem Erwerbs- und 
Verkaufspreis die innere Kaufkraft der Mark an den beiden Zeitpunkten 
die Grundlage der Wertbemessung‘. Vgl. zur Frage der Besteuerung der 
Scheingewinne MARCUSE a. a. O. 147. 
1% Bekanntlich sind die Konsistorialräte in Preußen nach bisherigem
	        
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