Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

aber die Erzeugnisse des Saargebiets freie Einfuhr in Deutschland 
genießen. Diese Abgabenfreiheit bezieht sich jedoch nur auf den 
Zoll, nicht auch auf innere Abgaben, bzw. die zu deren Ausgleich bei 
der Einfuhr nach Deutschland erhobenen Beträge. Daher ist es zu- 
lässig, aus dem Saargebiet eingehenden Branntwein bei der Grenz- 
überschreitung zum Monopolausgleich in gleicher Weise heranzuziehen, 
wie wenn er aus dem Ausland käme (Bd. 8 S. 94 mit eingehender 
Begründung unter Heranziehung der maßgebenden fremdsprachigen 
Texte des Fr.V.). 
Wenn wir der üblichen Einteilung der allgemeinen Staatslehre, 
welche die Elemente des Staates in Volk, Gebiet und Herrschaft 
scheidet, folgen wollen, so können zum Schluß dieser Uebersicht die- 
jenigen Entscheidungen des RFH.s in loser Folge zusammengestellt 
werden, welche sich auf Aeußerungen der staatlichen Herrschafts- 
gewalt beziehen. Diese Herrschaftsgewalt läßt der Staat durch 
seine Organe ausüben und mit deren Rechtsstellung, vor allem der- 
jenigen der Beamten,’ befassen sich eine Reihe von Urteilen. Im 
Steuerrecht ist natürlich die Rechtsnatur des Beamtengehaltes in 
erster Linie bedeutsam, Streitig war bisher die Einkommensteuer- 
pflicht der Unterhaltszuschüsse von Beamtenanwärtern im Vor- 
bereitungsdienste. Ein Rechtsanspruch auf diese Zuschüsse besteht 
nicht; grundsätzlich ist der Vorbereitungsdienst unentgeltlich abzu- 
leisten. Im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse erhalten schon 
längere Zeit im Vorbereitungsdienste stehende Anwärter im Falle eines 
Bedürfnisses die genannten Zuschüsse. Der RFH. lehnt es (Bd. 10 
S. 30) ab, diese Auszahlungen als „Zuschüsse zur Förderung der Aus- 
bildung“ oder als „Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit“ steuer- 
frei zu lassen. Grade der Umstand, daß diese Zuschüsse in der ersten 
Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht bewilligt werden sollen und 
daß ihre Gewährung und Abstufung in unmittelbarer Beziehung zu 
der Beschäftigung des Anwärters im Staatsdienst gesetzt wird, lasse 
erkennen, daß sie als Entgelt für die vom Anwärter geleistete Arbeit. 
bewertet werden müssen; als Arbeitsverdienst sind sie aber steuer- 
pflichtig. — Die Entscheidung wird in Anwärterkreisen mit gemischten 
Gefühlen aufgenommen worden sein: ihr Rechtsanspruch auf Entgelt. 
wird in Abrede gestellt; erhalten sie aber etwas für ihren Unterhalt, 
so sollen sie Steuern zahlen. Prüft man jedoch den soziologischen 
Grundgedanken des Urteils, so muß man die Entscheidung auch vom
	        
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