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Werbungskosten bringen müßten; denn nach der Darstellung des RFH.
müßte sich der deutsche Beamtenkörper zum überwiegenden Teil
aus Strebern, die nur auf eine bessere Stellung spekulieren, und
aus Trotteln, die den Anforderungen des Dienstes ohne fremde Hilfe
nicht mehr gerecht werden, zusammensetzen. Der arbeitskräftige und
arbeitsfreudige Beamte, der nur um seine derzeitige Stellung gewissen-
haft auszufüllen, Hervorragendes leistet und ebenso der schon in
jungen Jahren in höchste Stellungen Berufene müßten auf den Abzug
von Werbungskosten verzichten. M. E. läßt sich der Grundsatz des
RFH. logisch aus den Begriffen „Einkommen“ und „Werbungskosten“
entwickeln, wenn man namentlich den letzteren unter Anwendung
von $ 4 AO. weit auslegt. Entscheidend dürfte der auch vom RFH.
angeführte Grund sein, daß beim zehnprozentigen Lohnabzug die
Werbungskosten des Beamten in gleicher Weise berücksichtigt werden,
wie beim Privatangestellten, daß überhaupt das Beamteneinkommen
dem Privatdiensteinkommen im Reichseinkommensteuergesetz in allen
wesentlichen Punkten gleichgestellt ist. Hält man das nicht für aus-
reichend, so soll man es bei der Nichtabzugsfähigkeit lieber belassen,
anstatt ein solches Zerrbild vom deutschen Beamten zu zeichnen, wie
in dem erwähnten Urteil. Welche Posten der Senat im einzelnen als
abzugsfähig anerkennt und wie er die zulässigen Abnutzungsquoten
berechnet, mag als speziell steuerrechtliche Frage hier unerörtert
bleiben.
Viele Steuergesetze (und namentlich die aus der Vorkriegszeit
stammenden) nehmen ihre Tatbestandsregelung auf Grund der von
Zwang unbeeinflußten privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflich-
tigen vor. Grade aber in letzter Zeit wird das freie Wirtschaftsleben
mehr und mehr durch staatliche Zwangsgewalt eingeengt.
Diese Zwangsbeeinflussung durch den Staat hat zu mehreren interes-
santen Entscheidungen Anlaß gegeben. Wenn ich die in den in Be-
tracht kommenden Urteilen hervortretenden Tendenzen der Recht-
sprechung des RFH. richtig erkenne, so neigt er dazu, dem Umstand,
daß eine Tatbestandsverwirklichung sich im wesentlichen durch staat-
liches Zwangsgebot vollzogen hat, keine Bedeutung zuzumessen. So
erklärt er (Bd. 8 S. 123), die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung
möblierter Zimmer durch Privatpersonen werde nicht dadurch beein-
trächtigt, daß die Vermietung durch die Zwangswirtschaft veranlaßt
war; es liege trotzdem eine „gewerbliche Tätigkeit“ vor. So sieht er
auch die „soziale Abgabe“ für die Verbesserung der wirtschaftlichen