Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Lage der Bergleute, die im Preis für die geförderte Kohle enthalten 
ist, als Entgelt für die Kohlen an, nach welchem die Steuern zu 
berechnen sind (Bd. 6 S. 276; Bd. 7 S.147). Die Zinsen, welche das 
Reich den Fernsprecherbenutzern für den einmaligen Beitrag von 1920 
zu zahlen hat, unterliegen (theoretisch) der Kapitalertragsteuer, obwohl 
dieser Beitrag sich als eine „Zwangsanleihe“ des Reiches darstellt; 
maßgebend sei ausschließlich, daß diese Zinsen als „gesetzliche Zinsen“ 
im Sinne des Kap. Ertr.St.&. entrichtet werden müßten (Bd. 8 S. 169). 
Einige andere Urteile sprechen m. E. nicht gegen diesen Grundsatz: 
Der RFH. erkennt z. B. (Bd. 6 S. 166) eine öffentlich-rechtliche Be- 
triebsbeschränkung als wertmindernd für ein Brauereiunternehmen 
an; aber Tatbestandsbewertung und Tatbestandsverwirklichung 
sind eben zwei wohl zu unterscheidende Dinge. Ebenso spricht er 
sich (Bd. 7 S. 306) gegen die Umsatzsteuerpflicht einer Entschädigung 
aus, die für die obrigkeitliche Beschlagnahme eines Gewerbebetriebes 
gezahlt worden ist, der unfreiwillig völlig eingestellt werden mußte; 
aber auch bei freiwilliger privatwirtschaftlicher Veräußerung des Unter- 
nehmens als Ganzem würde eine Umsatzsteuer nicht zu entrichten sein. 
Und gerade ein Urteil (Bd. 10 8. 9) beweist, wie gut der RFH. zwischen 
privatwirtschaftlichen Verkehrsakten und staatlichen Zwangsmaßnahmen 
zu scheiden weiß: das Elektrizitätssozialisierungsgesetz vom 31. Dez. 
1919 sagt in $ 23 dem Sozialisierungserwerb Abgabenfreiheit zu; diese 
kommt dem Staate aber nur dann zugute, wenn es sich wirklich um 
Sozialisierung (auf Grund von Enteignungsverleihungen) handelt. Die 
bloße Erweiterung eines bestehenden Elektrizitätswerkes durch den 
Staat, die noch dazu durch Austausch von Grundstücken erfolgt, für 
die ein Enteignungsrecht gar nicht verliehen ist, die auch ohne das 
Sozialisierungsgesetz im gleichen Umfang erfolgt sein würde, ist grund- 
erwerbssteuerpflichtig. „Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerde- 
führers, nach dem Sinne des Gesetzes müßten alle Rechtsgeschäfte 
steuerfrei bleiben, die zur Erfüllung derjenigen Aufgaben auf dem 
Gebiete der Elektrizitätswirtschaft nötig würden, die durch die Soziali- 
sierung Gesellschaftsaufgaben geworden seien.“ 
Freilich ist nur der vom Staate selbst angeordnete oder 
zum wenigsten gebilligte Zwang geeignet, den Willensentschluß 
des Steuerpflichtigen rechtsgültig zu ersetzen und so zur Tatbestands- 
erfüllung zu führen: Ein Gewerbetreibender, der unter dem Druck 
einer aufrührerischen Menge seine Vorräte an „Käufer“ zu einem 
außergewöhnlich niedrigen Preise veräußert, nimmt keine „Lieferung“
	        
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