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Lage der Bergleute, die im Preis für die geförderte Kohle enthalten
ist, als Entgelt für die Kohlen an, nach welchem die Steuern zu
berechnen sind (Bd. 6 S. 276; Bd. 7 S.147). Die Zinsen, welche das
Reich den Fernsprecherbenutzern für den einmaligen Beitrag von 1920
zu zahlen hat, unterliegen (theoretisch) der Kapitalertragsteuer, obwohl
dieser Beitrag sich als eine „Zwangsanleihe“ des Reiches darstellt;
maßgebend sei ausschließlich, daß diese Zinsen als „gesetzliche Zinsen“
im Sinne des Kap. Ertr.St.&. entrichtet werden müßten (Bd. 8 S. 169).
Einige andere Urteile sprechen m. E. nicht gegen diesen Grundsatz:
Der RFH. erkennt z. B. (Bd. 6 S. 166) eine öffentlich-rechtliche Be-
triebsbeschränkung als wertmindernd für ein Brauereiunternehmen
an; aber Tatbestandsbewertung und Tatbestandsverwirklichung
sind eben zwei wohl zu unterscheidende Dinge. Ebenso spricht er
sich (Bd. 7 S. 306) gegen die Umsatzsteuerpflicht einer Entschädigung
aus, die für die obrigkeitliche Beschlagnahme eines Gewerbebetriebes
gezahlt worden ist, der unfreiwillig völlig eingestellt werden mußte;
aber auch bei freiwilliger privatwirtschaftlicher Veräußerung des Unter-
nehmens als Ganzem würde eine Umsatzsteuer nicht zu entrichten sein.
Und gerade ein Urteil (Bd. 10 8. 9) beweist, wie gut der RFH. zwischen
privatwirtschaftlichen Verkehrsakten und staatlichen Zwangsmaßnahmen
zu scheiden weiß: das Elektrizitätssozialisierungsgesetz vom 31. Dez.
1919 sagt in $ 23 dem Sozialisierungserwerb Abgabenfreiheit zu; diese
kommt dem Staate aber nur dann zugute, wenn es sich wirklich um
Sozialisierung (auf Grund von Enteignungsverleihungen) handelt. Die
bloße Erweiterung eines bestehenden Elektrizitätswerkes durch den
Staat, die noch dazu durch Austausch von Grundstücken erfolgt, für
die ein Enteignungsrecht gar nicht verliehen ist, die auch ohne das
Sozialisierungsgesetz im gleichen Umfang erfolgt sein würde, ist grund-
erwerbssteuerpflichtig. „Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerde-
führers, nach dem Sinne des Gesetzes müßten alle Rechtsgeschäfte
steuerfrei bleiben, die zur Erfüllung derjenigen Aufgaben auf dem
Gebiete der Elektrizitätswirtschaft nötig würden, die durch die Soziali-
sierung Gesellschaftsaufgaben geworden seien.“
Freilich ist nur der vom Staate selbst angeordnete oder
zum wenigsten gebilligte Zwang geeignet, den Willensentschluß
des Steuerpflichtigen rechtsgültig zu ersetzen und so zur Tatbestands-
erfüllung zu führen: Ein Gewerbetreibender, der unter dem Druck
einer aufrührerischen Menge seine Vorräte an „Käufer“ zu einem
außergewöhnlich niedrigen Preise veräußert, nimmt keine „Lieferung“