Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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i. S. des Umsatzsteuergesetzes vor, er handelt nicht „selbständig inner- 
halb seiner gewerblichen Tätigkeit gegen Entgelt“ (Bd.7 S.82, eine Ent- 
scheidung des V. Senats, die durch ihre Einfachheit und ungekünstelte 
Klarheit erfreulich berührt, freilich keine allgemeine analoge Anwendung 
auf Verkäufe in wirtschaftlichen Zwangslagen verträgt). Und ferner: 
wenn der Staat (z. B. durch Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung 
eines bestimmten Nahrungsmittels) auf Einschränkungen der freien 
Wirtschaft für die Zukunft verzichtet, so können Verlängerungen dieses 
Zwanges durch die unteren Verbände nicht mehr als steuerrechtlich 
relevant angesehen werden. So hat der RFH. Maßnahmen der Kom- 
munalverbände die „Gemeinnützigkeit“ abgesprochen, welche zur all- 
mählichen und milderen Ueberleitung der Zwangswirtschaft in den 
freien Verkehr unter Schonung der minderbemittelten Volkskreise 
dienen sollten: derartiger verlängerter Zwang sei schon deshalb nicht 
der Allgemeinheit von Nutzen, weil der eben erst in seine Rechte 
eingesetzte freie Handel dadurch unbedingt geschädigt werden müsse 
(Bd. 5 8. 194 und Bd. 7 S. 91; vgl. aber als Gegenstück auch das 
Urteil Bd. 6 S. 249). 
Der Inhalt der zuletzt aufgezählten Urteile streift bereits die 
obrigkeitliche Tätigkeit, die Verwaltung. Nach den eingangs 
dargelegten Gesichtspunkten sollte hier unserer Darstellung eine 
Grenze gesetzt sein; sonst wäre jetzt auf die zahlreichen Urteile 
einzugehen, die sich mit der finanzrechtlichen Stellung des ver- 
waltenden Staates, mit den steuerrechtlichen Folgen seiner Ver- 
waltungsakte unmittelbar oder mittelbar beschäftigen. Nur ein sozu- 
sagen negatives Problem der Verwaltungstätigkeit des Staates soll 
zum Schluß in seiner steuerlichen Bedeutung gestreift werden: der 
Verkehr mit Reichsgold- und -silbermünzen, jener Residuen staatlicher 
Herrschaftsgewalt aus besseren Tagen. Der V. Senat des RFH. hat 
Bd. 8 8.100 ein ausführliches Gutachten über die Umsatzsteuerpflicht 
von Reichsmünzen aus Edelmetall veröffentlicht, in welchem 
er die vollen Konsequenzen aus der augenblicklichen Wirtschaftslage 
des Reiches zieht. Der Zentralverband des Deutschen Bank- und 
Bankiergewerbes hatte in einem Schreiben an den Reichsfinanzminister 
ausgeführt, die in $ 2 Abs. II Ums.St.G. ausgesprochene Befreiung 
des Handels mit „&eldsorten“ müsse sich auch auf Gold- und 
Silbermünzen beziehen, denn diese seien auch heute noch Geld, d.h. 
Zahlungsmittel der gesetzlichen Währung; insbesondere habe die Auf- 
hebung des Verbotes des Agiohandels mit Goldmünzen (VO. v. 19. Dez.
	        
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