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i. S. des Umsatzsteuergesetzes vor, er handelt nicht „selbständig inner-
halb seiner gewerblichen Tätigkeit gegen Entgelt“ (Bd.7 S.82, eine Ent-
scheidung des V. Senats, die durch ihre Einfachheit und ungekünstelte
Klarheit erfreulich berührt, freilich keine allgemeine analoge Anwendung
auf Verkäufe in wirtschaftlichen Zwangslagen verträgt). Und ferner:
wenn der Staat (z. B. durch Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung
eines bestimmten Nahrungsmittels) auf Einschränkungen der freien
Wirtschaft für die Zukunft verzichtet, so können Verlängerungen dieses
Zwanges durch die unteren Verbände nicht mehr als steuerrechtlich
relevant angesehen werden. So hat der RFH. Maßnahmen der Kom-
munalverbände die „Gemeinnützigkeit“ abgesprochen, welche zur all-
mählichen und milderen Ueberleitung der Zwangswirtschaft in den
freien Verkehr unter Schonung der minderbemittelten Volkskreise
dienen sollten: derartiger verlängerter Zwang sei schon deshalb nicht
der Allgemeinheit von Nutzen, weil der eben erst in seine Rechte
eingesetzte freie Handel dadurch unbedingt geschädigt werden müsse
(Bd. 5 8. 194 und Bd. 7 S. 91; vgl. aber als Gegenstück auch das
Urteil Bd. 6 S. 249).
Der Inhalt der zuletzt aufgezählten Urteile streift bereits die
obrigkeitliche Tätigkeit, die Verwaltung. Nach den eingangs
dargelegten Gesichtspunkten sollte hier unserer Darstellung eine
Grenze gesetzt sein; sonst wäre jetzt auf die zahlreichen Urteile
einzugehen, die sich mit der finanzrechtlichen Stellung des ver-
waltenden Staates, mit den steuerrechtlichen Folgen seiner Ver-
waltungsakte unmittelbar oder mittelbar beschäftigen. Nur ein sozu-
sagen negatives Problem der Verwaltungstätigkeit des Staates soll
zum Schluß in seiner steuerlichen Bedeutung gestreift werden: der
Verkehr mit Reichsgold- und -silbermünzen, jener Residuen staatlicher
Herrschaftsgewalt aus besseren Tagen. Der V. Senat des RFH. hat
Bd. 8 8.100 ein ausführliches Gutachten über die Umsatzsteuerpflicht
von Reichsmünzen aus Edelmetall veröffentlicht, in welchem
er die vollen Konsequenzen aus der augenblicklichen Wirtschaftslage
des Reiches zieht. Der Zentralverband des Deutschen Bank- und
Bankiergewerbes hatte in einem Schreiben an den Reichsfinanzminister
ausgeführt, die in $ 2 Abs. II Ums.St.G. ausgesprochene Befreiung
des Handels mit „&eldsorten“ müsse sich auch auf Gold- und
Silbermünzen beziehen, denn diese seien auch heute noch Geld, d.h.
Zahlungsmittel der gesetzlichen Währung; insbesondere habe die Auf-
hebung des Verbotes des Agiohandels mit Goldmünzen (VO. v. 19. Dez.