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1919) diese nicht ihrer Eigenschaft als Währungsgeld entkleidet. Der
gutachtende Senat läßt diese formalistischen Erwägungen beiseite und
betrachtet die Frage vom wirtschaftlichen Standpunkt aus: „Tatsäch-
lich dienen die Reichsgold- und Reichssilbermünzen im Verkehre nicht
mehr als Zahlungsmittel, als Geld, so daß die Frage, wie es zu halten
sei, wenn in einem Lande neben dem Papiergeld noch Gold- und
Silbermünzen als Geldart umlaufen, gar nicht entsteht.“ Im weiteren
Verlauf dieser Grundanschauung entwickelt dann der Senat, daß für
das Umsatzsteuerrecht der Verkauf von Gold- und Silbermünzen aus-
schließlich nach den Vorschriften über den . Verkauf von Edelmetallen
zu beurteilen sei. Die Münzen sind „unbrauchbar gewordenen Fertig-
fabrikaten aus Edelmetall“ gleichzuachten. Der Wirtschaftsverlauf
hat hier also das Rechtsband zwischen Staat und Metall praktisch
gelöst; für die steuerrechtliche Beurteilung müssen die Münzen als
entstaatlicht angesehen werden. In dieser Anschauung liegt gewiß
ein energisches Zurückschieben mancher staatsrechtlich möglichen
Deduktion; und trotzdem ist die Beurteilung des Senats einwandfrei
in seiner einseitigen Betonung des wirtschaftlichen Moments. Viel-
leicht kann diese Tendenz des obersten Steuergerichts, die in vielen
der besprochenen Entscheidungen bemerkt werden konnte, auch auf
die theoretische Behandlung mancher staatsrechtlicher Fragen im n Augen-
blick wenigstens befruchtend einwirken.