Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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dann nicht unterworfen werden, wenn es sich dabei um wesentlich 
privatrechtliche, nämlich auf dem Koordinationsprinzip beruhende 
Rechtsgedanken handelt, wie es bei der Vorstellung von Leistung 
und Gegenleistung ohne Zweifel der Fall ist. Sodann widerspricht 
die Auffassung der staatlichen Besoldung als einer Gegenleistung 
für die Leistung des Beamten auch die Tatsache, daß im heutigen 
Staat, der planmäßig die geistige hinter der körperlichen Arbeit, 
den Kopfarbeiter hinter dem Handarbeiter zu kurz kommen läßt, 
die Höhe (ein relativer Begriff!) des Gehalts gerade bei den- 
jenigen Beamten, die dem Gemeinwesen höher- und höchst- 
qualifizierte Werte darbieten, unmöglich als angemessener und 
gerechter Gegenwert des Staates an die Beamten bezeichnet wer- 
den kann. Auch hieraus geht deutlich hervor, daß der Gedanke 
einer Aequivalenz der beiderseitigen „Leistungen“, also überhaupt 
die Vorstellung von Leistung und Gegenleistung !? aus dem Beamten- 
rechtsverhältnis ausgeschaltet werden muß, um so mehr als sie 
vom Staate selbst daraus ausgeschaltet wird. 
Vielmehr bildet die Gewährung eines staatlichen Gehaltes an 
den Beamten eine Voraussetzung dafür, daß es dem Beamten 
möglich ist, seine volle Arbeitskraft dauernd, grundsätzlich sogar 
lebenslang dem Staate zu widmen, folgerichtig auch sich jeder 
anderweitigen Erwerbstätigkeit zu enthalten. Kann und darf aber 
der Beamte sich keine sonstigen Erwerbsquellen erschließen, so 
ist er notwendig auf die dauernde und auskömmliche Alimen- 
tation!? durch den Staat angewiesen. Wie der Beamte ver- 
pflichtet ist, seine ganze Kraft in den Dienst des Staates einzu- 
12 LABAND, Staatsrecht, 5. A. 1 500 erklärt es sogar als gegenwärtig 
keiner Ausführung mehr bedürftig, „daß die Besoldung keine Lohnzahlung 
ist, wie sie der Dienstmiete entspricht*“. 
18 Herrschende Lehre. Vgl. z.B. v. GERBER, Grundzüge eines Systems 
des dtsch. Staatsrechts $ 36 Anm. 11. LABAND, Staatsrecht, 5. A. 1 500 ff. 
MEYER-ANSOHÜTZ, Staatsrecht, 7. A. 1919, 614 f. Zorn, Staatsrecht, 2. A. 1 
1895, 318. A. M. besonders O. MAYER in Arch. f. öffentl, R. 3 70f£., 
v. SEYDEL, Bayerisches Staatsrecht 2 237 fi.
	        
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