_ 9 —
dann nicht unterworfen werden, wenn es sich dabei um wesentlich
privatrechtliche, nämlich auf dem Koordinationsprinzip beruhende
Rechtsgedanken handelt, wie es bei der Vorstellung von Leistung
und Gegenleistung ohne Zweifel der Fall ist. Sodann widerspricht
die Auffassung der staatlichen Besoldung als einer Gegenleistung
für die Leistung des Beamten auch die Tatsache, daß im heutigen
Staat, der planmäßig die geistige hinter der körperlichen Arbeit,
den Kopfarbeiter hinter dem Handarbeiter zu kurz kommen läßt,
die Höhe (ein relativer Begriff!) des Gehalts gerade bei den-
jenigen Beamten, die dem Gemeinwesen höher- und höchst-
qualifizierte Werte darbieten, unmöglich als angemessener und
gerechter Gegenwert des Staates an die Beamten bezeichnet wer-
den kann. Auch hieraus geht deutlich hervor, daß der Gedanke
einer Aequivalenz der beiderseitigen „Leistungen“, also überhaupt
die Vorstellung von Leistung und Gegenleistung !? aus dem Beamten-
rechtsverhältnis ausgeschaltet werden muß, um so mehr als sie
vom Staate selbst daraus ausgeschaltet wird.
Vielmehr bildet die Gewährung eines staatlichen Gehaltes an
den Beamten eine Voraussetzung dafür, daß es dem Beamten
möglich ist, seine volle Arbeitskraft dauernd, grundsätzlich sogar
lebenslang dem Staate zu widmen, folgerichtig auch sich jeder
anderweitigen Erwerbstätigkeit zu enthalten. Kann und darf aber
der Beamte sich keine sonstigen Erwerbsquellen erschließen, so
ist er notwendig auf die dauernde und auskömmliche Alimen-
tation!? durch den Staat angewiesen. Wie der Beamte ver-
pflichtet ist, seine ganze Kraft in den Dienst des Staates einzu-
12 LABAND, Staatsrecht, 5. A. 1 500 erklärt es sogar als gegenwärtig
keiner Ausführung mehr bedürftig, „daß die Besoldung keine Lohnzahlung
ist, wie sie der Dienstmiete entspricht*“.
18 Herrschende Lehre. Vgl. z.B. v. GERBER, Grundzüge eines Systems
des dtsch. Staatsrechts $ 36 Anm. 11. LABAND, Staatsrecht, 5. A. 1 500 ff.
MEYER-ANSOHÜTZ, Staatsrecht, 7. A. 1919, 614 f. Zorn, Staatsrecht, 2. A. 1
1895, 318. A. M. besonders O. MAYER in Arch. f. öffentl, R. 3 70f£.,
v. SEYDEL, Bayerisches Staatsrecht 2 237 fi.