Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

Geldwert eine Verringerung des Nennwertes seiner Bezüge ge- 
fallen lassen, hat dagegen bei sinkendem Geldwert einen Anspruch 
auf Vergrößerung des Nennwertes dieser Bezüge. ‘Der ruhende 
Pol in der Erscheinungen Flucht ist der Realwert; seine Gewäh- 
rung allein bedeutet Erfüllung der Unterhaltspflicht des Staates, 
indem sie dem Beamten ermöglicht, sich das zur Ernährung, Be- 
kleidung, überhaupt standesgemäßen, rangentsprechenden Lebens- 
haltung erforderliche Maß wirtschaftlicher Güter zu beschaffen. 
Auf die Gewährung dieses vollen, immer konstanten, bloß nenn- 
wertig verschieden lautenden Realwertes geht die Verpflichtung 
des unterhaltspflichtigen Staates und geht der Anspruch des 
unterhaltsberechtigten Beamten. 
Aber auch durch Heranziehung privatrechtlicher Er- 
wägungen läßt sich die Pflicht des Staates und der Anspruch 
des Beamten auf nicht bloß nennwertige, sondern realwertige 
Alimentation begründen. Das gleiche Problem besteht für die 
privatrechtliche, sei es familien-, sei es schuldrechtliche Unter- 
haltspflicht!*. Auch hier entsteht die Frage, ob diese 
Pflicht durch Leistung des vereinbarten oder etwa obrigkeitlich 
(gesetzlich, administrativ, gerichtlich) festgesetzten Nennbetrages 
erfüllt wird oder ob auch hier der Nennwert bloß Mittel und 
Form zur Kennzeichnung des Realwertes ist und die Verpflichtung 
im Grunde auf letzteren Wert lautet, daher auch nur durch die 
Leistung des letzteren Wertes erfüllt werden kann. Diese Frage 
hat die Zivilgerichte gerade in den letzten Jahren wiederholt be- 
schäftigt. Sie wird von der neueren Rechtsprechung '®° immer 
14 Zum folgenden vgl. CzoLsE in Leipziger Zeitschrift 1921, 321 ff, 
364 ff.; BALLIN in’Gruchots Beiträgen 66 1923, 421 ff.; SOBERNHEIM da- 
selbst 367. 
15 Vgl. Entscheidung des RGer. vom 26. Mai 1921 (WARNEYER, Die 
Rechtsprechung des RGer. 14, 1921, 118 ff.), vom 9. Januar 1922 (Leipziger 
Zeitschrift 1922, 259 £.) und vom 22. Mai 1922 (Jur. Wochenschrift 1922, 45) ; 
Entsch. des preußischen Kammergerichts vom 25. März 1922 (Juristische 
Wochenschrift 1922, 1336); Entsch. des Oberlandesgerichts Hamburg vom
	        
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