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Sind diese Gedankengänge aus dem Privatrecht auf
das öffentliche Recht, aus dem schuldrechtlichen bzw. familien-
rechtlichen Unterhaltsverhältnis auf das beamtenrechtliche Be-
soldungsverhältnis übertragbar?
Eine weit verbreitete Ansicht!? hält die Begründung eines
Beamtenverhältnisses für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zwischen dem Staat und dem Beamtenanwärter.
Wer dieser Auffassung huldigt, kann schlechterdings kein Bedenken
tragen, die oben dargelegte Rechtsprechung ohne weiteres auch
auf das Beamtendienstverhältnis anzuwenden. Es bedarf hier gar
nieht mal einer analogen, sondern es ermöglicht, ja gebietet sich
eine unmittelbare Anwendung der dort angestellten Erwägungen.
Dort wie hier ist der Alimentationsvertrag der Geldentwertung
entsprechend auslegbar und dadurch der Nennwert des Gehalts
zur Erhaltung des Realwerts angemessen erhöhbar.
Die gegenteilige, herrschende Ansicht !?, der auch ich unbe-
dingt den Vorzug gebe?®, erklärt das Beamtendienstverhältnis,
ohne seinen zweiseitigen, wechselseitige Rechte und Pflichten er-
zeugenden Charakter zu leugnen, hinsichtlich seiner Entstehung
für einseitig. Die Begründung des Beamtenverhältnisses, die
Anstellung eines Beamten erfolgt nieht im Vertragswege, sondern
durch einseitigen staatlichen Hoheitsakt. Von diesem Standpunkt
scheint die Uebernahme der oben vermerkten Judikatur in das
Beamtenrecht nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Trotzdem darf
und muß die Frage bejaht werden?!. Der einzige Unterschied liegt
wiederholt und übernommen von Entsch. des Kammergerichts vom 25. März
1922 (Jur. Wochenschrift 1922, 1336).
18 JABAND, Staatsrecht, 5. A. 1 446 fi.; weitere Vertreter vermerkt
MEYER-Anscaütz, 7. A. 1919, 576 '4,
19 MEYER-AnscHÜUTz, 7. A. 1919, 576, 582; weitere Vertreter daselbst
7718,
“ 2° GIESE, RVerf. (Kommentar), 5. A. 1923, 2972; Ders, Grundriß des
RStaatsrechts, 3. A. 1923, 157.
1 Treffend bemerkt SCHRADER in der Rundschau für Kommunalbeamte 29
(Nr. 24 vom 16. Juni 1923) S. 206: „Die Praxis der Gerichte auf dem Ge-