Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Sind diese Gedankengänge aus dem Privatrecht auf 
das öffentliche Recht, aus dem schuldrechtlichen bzw. familien- 
rechtlichen Unterhaltsverhältnis auf das beamtenrechtliche Be- 
soldungsverhältnis übertragbar? 
Eine weit verbreitete Ansicht!? hält die Begründung eines 
Beamtenverhältnisses für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen 
Vertrages zwischen dem Staat und dem Beamtenanwärter. 
Wer dieser Auffassung huldigt, kann schlechterdings kein Bedenken 
tragen, die oben dargelegte Rechtsprechung ohne weiteres auch 
auf das Beamtendienstverhältnis anzuwenden. Es bedarf hier gar 
nieht mal einer analogen, sondern es ermöglicht, ja gebietet sich 
eine unmittelbare Anwendung der dort angestellten Erwägungen. 
Dort wie hier ist der Alimentationsvertrag der Geldentwertung 
entsprechend auslegbar und dadurch der Nennwert des Gehalts 
zur Erhaltung des Realwerts angemessen erhöhbar. 
Die gegenteilige, herrschende Ansicht !?, der auch ich unbe- 
dingt den Vorzug gebe?®, erklärt das Beamtendienstverhältnis, 
ohne seinen zweiseitigen, wechselseitige Rechte und Pflichten er- 
zeugenden Charakter zu leugnen, hinsichtlich seiner Entstehung 
für einseitig. Die Begründung des Beamtenverhältnisses, die 
Anstellung eines Beamten erfolgt nieht im Vertragswege, sondern 
durch einseitigen staatlichen Hoheitsakt. Von diesem Standpunkt 
scheint die Uebernahme der oben vermerkten Judikatur in das 
Beamtenrecht nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Trotzdem darf 
und muß die Frage bejaht werden?!. Der einzige Unterschied liegt 
wiederholt und übernommen von Entsch. des Kammergerichts vom 25. März 
1922 (Jur. Wochenschrift 1922, 1336). 
18 JABAND, Staatsrecht, 5. A. 1 446 fi.; weitere Vertreter vermerkt 
MEYER-Anscaütz, 7. A. 1919, 576 '4, 
19 MEYER-AnscHÜUTz, 7. A. 1919, 576, 582; weitere Vertreter daselbst 
7718, 
“ 2° GIESE, RVerf. (Kommentar), 5. A. 1923, 2972; Ders, Grundriß des 
RStaatsrechts, 3. A. 1923, 157. 
1 Treffend bemerkt SCHRADER in der Rundschau für Kommunalbeamte 29 
(Nr. 24 vom 16. Juni 1923) S. 206: „Die Praxis der Gerichte auf dem Ge-
	        
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