Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 40° — 
gangenen Dienstvergehens zu belegen, sondern bloß zum Zweck 
der Sicherung des Fiskus wegen seines Anspruches auf die Stell- 
vertretungs- und Untersuchungskosten ist die Maßnahme gerecht- 
fertigt und im Gesetz vorgesehen®. Auch nach der Ansicht des 
Reichsgerichts hat die Einbehaltung nur den Charakter einer 
„Arrestmaßregel, die dazu dient, den Fiskus sicherzustellen wegen 
der Untersuchungskosten und der Kosten der Stellvertretung“ *°. 
Der Staat handelt rechtswidrig, wenn verspätete Zah- 
ungen, Nachzahlungen und Ersatzzahlungen im Falle nicht 
rechtzeitiger Entrichtung keine der fortschreitenden Geldentwertung 
angemessene, dem Realwert entsprechende nominelle Erhöhung 
erfahren. Auch in diesen Fällen gilt der Grundsatz, daß der 
wirtschaftliche Wert, nieht der Nennwert geschuldet wird, daß 
letzterer nur die Forn ist, um den Realwert zum Ausdruck zu 
bringen ?”. 
Um endlich die Probe aufs Exempel zu machen: Wäre wirklich 
auch im Beamtenrecht Mark gleich Mark, so würde ein Beamter, 
der heute ein Jahresgehalt von 100 Millionen Mark (Nennwert) 
bezieht, im Falle einer Besserung unserer Mark nach wie vor 
diesen Nennwert zu fordern berechtigt sein und eine Herab- 
setzung seiner Bezüge sich nicht gefallen zu lassen brauchen °®. 
Mit dieser Ansicht dürfte er aber kaum beim Staate Gehör finden. 
Das Beispiel läßt wohl keinen Zweifel mehr an der Unrichtig- 
keit des Satzes „Mark gleich Mark“ übrig. Nun aber sei 
35 Reichsbeamtengesetz $ 128. Preuß. Gesetz betr. die Dienstvergehen 
der nichtrichterlichen Beamten $ 5l. Brann, Das Beamtenrecht, 829, 836. 
v. RHEINBABEN, Die preuß. Disziplinargesetze, 2. A. 310 f. 
se Eintsch. des RGer. in Zivilsachen vom 22. Oktober 1888, 22 41. 
?” Zur erschöpfenden Behandlung dieses Falles bedürfte es natürlich 
auch noch der Prüfung der Frage, inwieweit hier eine (ins öffentliche Recht 
übertragbare ?) Verzugshaftung des Staates begründbar ist; doch fällt diese 
selbständig zu stellende und zu beantwortende Frage aus dem Rahmen der 
Darstellung heraus. 
28 SCHRADER in Rundschau für Kommunalbeamte 29 Nr. 24 vom 16. Juni 
1923, S. 205.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.