Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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der Staat auch folgerichtig! Was ihm im Falle der Besserung 
des Markstandes recht sein wird, muß dem Beamten gegenwärtig 
bei ständiger Verschlechterung des Markstandes billig sein. Auch 
heute schon muß mit jener „rechtsmörderischen“ Fiktion endlich 
aufgeräumt, muß staatlicherseits auch für das Beamtenrecht im 
Interesse beider Teile ausnahmslos anerkannt und konsequent 
durchgeführt werden, daß Mark nicht gleich Mark ist.
	        
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