rungen, sondern wiederholen! bzw. modifizieren ? nur Vorschriften
der alten Verfassung, oder enthalten Rechtssätze, die schon früher
als ungeschriebene Norm galten?®. Wirklich neu sind eigentlich
nur Abs. 4 und 5 des Art. 85: „Der Reichstag kann im Entwurfe
des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben
nicht erhöhen oder neu einsetzen. Die Zustimmung des Reichs-
rats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt
werden.“
Diese Vorschriften beschränken den Reichstag, der heute das
oberste Organ unseres Staatswesens ist, mehr als es die frühere
Verfassung getan hat, die keinerlei Bestimmungen über die Aus-
gabeinitiative des Reichstags enthielt.
Das erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, und deshalb
ist es wohl nicht uninteressant, die Entwicklung der Ausgabe-
initiative der Parlamente zu verfolgen, die Motive klar zu legen,
die zu dieser Entwicklung geführt haben und schließlich die Be-
deutung der jetzt geltenden Vorschriften zu untersuchen.
Von einer Ausgabeinitiative des Parlaments kann nur dort die
Rede sein, wo das Parlament bei der Aufstellung des Budgets
mitwirkt. Das war zuerst inEngland* der Fall, und dort nahmen
auch ursprünglich die Commons für sich unbestritten das Recht
in Anspruch, Geld- und Ausgabebewilligungsanträge zu stellen.
Jedoch bereits im Jahre 1706 faßte das Unterhaus eine Resolution,
„daß es keine Petition um eine Geldsumme für die Staatsverwal-
tung entgegennehmen werde, außer auf Empfehlung der Krone“.
! Art. 85 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1.
? Art. 86—87.
® Art. 85 Abs. 3 Satz 2.
* Vgl. über England vor allem A. L. Lower, The Government of
England. 1. Bd. London 08 S. 279—283. (Dasselbe übers. von Herr und
v. Richthofen 1. Bd. Leipzig 1913 8. 262—266); ferner: J. Repuıca, Recht
und Technik des engl. Parlamentarismus, Leipzig 1905 S. 672/75; A. Topp,
Parliamentary Government in England London 1867—69 Bd. 1 S. 428/444;
(Dass. übers. v. Aßmann Berlin 1869 Bd. 1 S. 370/84).