Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Diese Resolution wurde 1713 in die „Standing Orders* aufgenom- 
men°. An diesem Geschäftsordnungsgrundsatz wurde seither stets 
festgehalten, jedoch gelang es um die Mitte des 19. Jahrhunderts 
geschickten Abgeordneten häufig, diese Bestimmungen dadurch zu 
umgehen, daß sie Gesetzentwürfe einbrachten, die — obgleich es 
sich nicht um ausgesprochene Finanzgesetze handelte — doch immer 
zu Ausgaben öffentlicher Gelder Veranlassung gaben. Derartige 
Bills — mochten sie nun die Erhöhung der Beamtengehälter, die 
Errichtung kostspieliger öffentlicher Bauten oder anderes bezwecken 
— verstießen, soweit sie Geldausgaben zur Folge hatten, gegen 
die Standing Orders, nach denen Ausgaben nur auf Vorschlag der 
Krone bewilligt werden sollten. Um eine direkte Verletzung dieser 
Bestimmungen zu vermeiden, enthielten derartige Gesetzentwürfe 
allerdings stets die Klausel, „daß die erwachsenden Ausgaben aus 
später vom Parlament zu bewilligenden Geldern bestritten werden 
sollten“. Diese Bills haben häufig zu unnötigen oder doch über- 
mäßigen Ausgaben geführt, denn die Minister waren nach An- 
nahme eines solchen Gesetzentwurfes durch das Unterhaus mora- 
lisch verpfliehtet, die betreffenden Ausgaben in den nächsten Etat 
einzustellen. Um diesen Uebelständen abzuhelfen, wurde die be- 
treffende Bestimmung der StO. 1866 dahin erweitert, daß das 
Unterhaus in Zukunft „sich auf keinen Antrag auf Verausgabung 
oder Belastung der öffentlichen Einnahmen einläßt, gleichgültig, 
ob das Geld aus dem Konsolidierten Fonds oder aus besonders 
vom Parlament zu bewilligenden Geldern entnommen wird, wenn 
nicht die Bewilligung von der Krone vorgeschlagen wird“ ®. 
Obgleich sieh diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur 
auf die Bewilligung neuer Ausgaben bezieht, ist sie stets auch 
auf Anträge ausgedehnt worden, die von der Regierung vorge- 
schlagene Ausgabensätze erhöhen wollten. 
Trotz dieser Bestimmungen kann sich das Unterhaus entweder 
5 Abgeändert 1852 und 1866; jetzt Geschäftsordnungsgrundsatz 66. 
© StO. 66, cit. nach Loweus Bd. 1 S. 280 (8. 263).
	        
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