Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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in abstrakter Form für eine Maßnahme aussprechen, die eine 
Geldbewilligung zur Folge hat, oder es kann die Regierung in 
einer Adresse ersuchen, eine gewisse Geldsumme zu einem be- 
stimmten Zweck zu verwenden, mit dem Bemerken, „daß das Haus 
für diese Ausgaben Deckung gewähren würde“ ?’. Allein von die- 
sem Recht, das ursprünglich zum Schutze des Unterhauses gegen- 
über der Krone bzw. deren Kabinett gedacht war, macht das 
Parlament jetzt nur noch Gebrauch, wenn es einem Gebote des 
Taktes entspricht, daß die Ausgaben nicht von der Regierung, son- 
dern von der Volksvertretung vorgeschlagen werden, so bei Ge- 
währung einer Dotation an verdiente Staatsmänner und Generale, 
bei Errichtung von Denkmälern für bedeutende verstorbene Par- 
teiführer des Unterhauses usw. 
fm übrigen tritt — wie Lowell® betont, und worüber die 
Minister auch des öfteren klagen — das Unterhaus in letzter Zeit 
mehr für die Erhöhung als für die Verringerung der Ausgaben 
ein. Es tut dies aber nie durch Stellung von Ausgabenbewilli- 
gungsanträgen, sondern lediglich durch Kritik der Verwaltung. 
Derartige Klagen — z. B. daß die Präsenzstärke des Heeres oder 
der Flotte nicht ausreichend sei — veranlassen dann das Kabinett, 
den gerügten Mißständen abzuhelfen und die Kosten für ihre Be- 
seitigung — in unserem Beispiel für die Vermehrung des Heeres 
oder der Flotte — in den nächsten Etat einzustellen. 
Warum nimmt das Unterhaus nun aber nicht Anträge seiner 
Mitglieder, die eine Vermehrung der Ausgaben bezwecken, an? 
Welches ist der Grund dafür, daß das Unterhaus freiwillig zu- 
gunsten der „Krone* auf das Initiativrecht in Finanzsachen ver- 
zichtet hat? Das Unterhaus hat sich diese Selbstbeschränkungen 
auferlegt, weil es erkannte, daß die leitende Exekutive besser als 
die Legislative übersehen kann, welche Ausgaben wichtig, welche 
  
’ Nach StO. 69 muß eine derartige Adresse im „Committee of the 
whole house“ angenommen sein. 
® LoweELL a. a. O. S. 283 (266).
	        
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