Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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den ganzen Etat abzulehnen. Allerdings wurde stets von den 
Abgeordneten aller Parteien anerkannt, daß der Reichstag nur in 
außergewöhnlichen Fällen von diesem Recht Gebrauch machen 
dürfe, — so wenn es sich um eine dringende Forderung handle 
oder um Wünsche, die vom Reichstag wiederholt ausgesprochen, 
von den verbündeten Regierungen aber nie berücksichtigt worden 
seien. 
Tatsächlich ist es aus diesem Grunde nie zu einem Konflikt 
zwischen Reichstag und Regierung gekommen; fast immer wurde 
eine Resolution gefaßt, auf Grund deren die Regierung ersucht 
wurde, ihrerseits die Erhöhung der betreffenden Posten dem Reichs- 
tage vorzuschlagen 1?. Jedoch hat der Reichstag auch manchmal 
einseitig Etatspositionen erhöht, und die verbündeten Regierungen 
haben nachträglich zu diesen Erhöhungen ihre Zustimmung ge- 
geben. So wurden 1879 auf Initiative des Reichstags die Ge- 
hälter der Reichsgerichtsräte?', 1897 die der Postassistenten ?', 
1913 die der unteren Postbeamten *? erhöht, und der Bundesrat 
hat dann später mit der Verabschiedung des Etatgesetzes seine 
Zustimmung zu diesen Erhöhungen ausgesprochen. Allein es han- 
delt sich in derartigen Fällen stets nur um ganz geringe Beträge. 
(1879: 126000 M., 1913: 59500 M.), so daß man von einem 
Mißbrauch der Ausgabeinitiative durch den deutschen Reichstag 
in keiner Weise sprechen kann. 
Daß der Reichstag nicht überhaupt — wie es das englische 
Unterhaus getan hat — auf das Ausgabeinitiativrecht verzichten 
wollte, erklärt sich wohl hauptsächlich daraus, daß wir bis zum 
18 22. 3. 1895 sten. Ber. S. 1660 A, Drucks. Nr. 234; 23. 2. 1897 sten. 
Ber. S. 49050; 26. 5. 1897 sten. Ber. S. 6144B, Drucks. Nr. 873; 7. 2. 1898 
sten. Ber. S. 887 A, Drucks. Nr. 96; 7. 3. 1902 sten. Ber. S. 4644C, Drucks. 
Nr. 489; 18. 3. 1907 sten. Ber. S. 590B, Drucks. Nr. 220 II. 
20 24, 3. 1879 sten. Ber. S. 598, Drucks. Nr. 86. 
21 96, 5. 1897 sten. Ber. S. 6130D, 
ı2 18, 2. 1913 sten. Ber. S. 3885 A, Drucks. Nr. 716.
	        
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