Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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LABAND, DAMBITSCH und v. JAGEMANN? dagegen meinten, 
daß die Ausgabebewilligung nur eine Vollmacht für die Regierung 
darstelle, die betreffenden Ausgaben zu leisten. Mache die Re- 
gierung die Ausgaben nicht, so sei sie hierfür — abgesehen von 
den Fällen, in denen sie durch andere Gesetze als den Etat recht- 
lich verpflichtet sei, Ausgaben (Gehälter, Pensionen, Zinsen für die 
Staatsschuld usw.) zu leisten — „juristisch“ nicht verantwortlich. 
Meines Erachtens kann die Frage überhaupt nicht generell 
entschieden werden. Sicher konnte ein Dritter allein aus der Tat- 
sache, daß eine Ausgabeposition in das Reichshaushaltsgesetz ein- 
gefügt war, keinen Anspruch herleiten, daß diese Ausgabe auch 
wirklich geleistet werde*®°, denn der Etat war damals — ebenso wie 
heute — nur ein Gesetz im formellen Sinne, seinem materiellen 
Inhalt nach aber ein Verwaltungsakt. Wohl aber war die Exe- 
kutive gegenüber den Organen, die an der Aufstellung des Ver- 
waltungsaktes — in unserem Falle des Etats — mitgewirkt hatten, 
verpflichtet, gemäß den Anordnungen des Verwaltungsaktes zu 
handeln. Andernfalls müßte, besonders in einem nicht parlamen- 
tarisch regierten Staatswesen, die fürchterlichste Willkür Platz 
greifen. 
Die Anordnungen im Reichshaushaltsgesetz werden ja häufig 
die Regierungen nur zur Leistung der betreffenden Ausgaben er- 
mfächtigt haben, es sind aber auch — wie MEYER-AnSCHÜTZ ?? 
betont — Fälle denkbar, in denen die Regierung durch die Ein- 
setzung einer Ausgabenposition in den Etat verpflichtet werden 
sollte, die betreffende Ausgabe zu machen. Welcher dieser beiden 
Fälle vorlag, konnte nur für jeden Einzelfall entschieden werden. 
2° LABAND, Das Staatsrecht d. Dtsch. Reiches, 5. Aufl. Tübingen 1914, 
Bd. 4 S. 543; L. DamsItscH a. a. O. Art. 69 Anm. VII; v. JAGEMANN 
2. &. O. S. 201. 
2#°« Das ist jetzt ausdrücklich in $ 24 Abs. 1 der Reichshaushalts- 
ordnung vom 31. Dez. 1922 (RGBl. 1923 S. 20) ausgesprochen. 
2? MEYER-ANSOHÜTZ, Lehrb. d. Dtsch. Staatsrechts 7. Aufl. München 
und Leipzig 1919, S. 899.
	        
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