Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Wenn z. B. im Etatgesetz zur Reparatur eines Gebäudes eine 
bestimmte Summe bewilligt war, sich nachher aber durch eine 
nochmalige fachmännische Untersuchung herausstellte, daß die 
Reparatur überhaupt nicht erforderlich sei, oder geringere Kosten 
verursache, als man ursprünglich annahm, so konnte die Regie- 
rung natürlich nicht verpflichtet sein, dieses Geld auszugeben, nur 
weil die Ausgabe im Etatgesetz „angeordnet“ war. Wenn aber 
der Reichstag z. B. eine einmalige außerordentliche Teuerungs- 
beihilfe für die Landbriefträger in das Reichshaushaltsgesetz ein- 
gestellt und der Bundesrat dieser Neueinsetzung eines Ausgabe- 
postens ausdrücklich oder durch Verabschiedung des Etatgesetzes 
zugestimmt hatte, so war die Reichsverwaltung m. E. nicht be- 
rechtigt, dieses Geld einfach nicht auszuzahlen, sondern es zu 
ersparen.“ 
Von den Verfassungen der deutschen Bundesstaaten hatte die 
württembergische”® in $ 172, Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, daß 
Gesetzentwürfe über Auflegung von Steuern, über die Aufnahme 
von Anleihen, über die Feststellung des Staatshaushalts oder über 
außerordentliche im Etat nicht vorgesehene Ausgaben nur vom 
Könige ausgehen konnten. Auch durften Ausgabeposten über den 
Betrag der von der Regierung vorgeschlagenen Summe nicht erhöht 
werden. Diese Bestimmung wurde 1874 in die Verfassung auf- 
genommen, als den Ständen das Initiativrecht, das bisher nur der 
König hatte, eingeräumt wurde. Die Verfassungskommission der 
zweiten Kammer stellte damals den einstimmigen Antrag, der 
Beschränkung der Ausgabeinitiative in Finanzsachen, die der Ver- 
fassungsentwurf der Regierung enthielt, zuzustimmen. Zur Be- 
gründung dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, daß nach der 
württembergischen Verfassung alle Ausgabengesetze sowie der 
Etat zuerst der Kammer der Abgeordneten vorzulegen sei, und 
2 Ueber Württemberg vgl. v. SarwEy, Das Staatsrecht des König- 
reichs Württemberg. Tübingen 1883 Bd. 2, S. 225 f., 533 f.; Verhand- 
lungen der Kammer der Abg. 1870—74, Beilagen Bd. I S. 1860 f.
	        
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