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daß deshalb die erste Kammer wohl nicht darauf eingehen würde,
für diese Gesetze neben dem Könige der Kammer der Abgeord-
neten allein das Initiativrecht zu überlassen. Außer auf diese
„äußeren Gründe“ wurde darauf hingewiesen, daß es nach allye-
meinen konstitutionellen Prinzipien nicht Aufgabe der Volksver-
tretung sei, der Regierung Gelder anzubieten, sondern daß
die Regierung die Bewilligung von Geldern bei der Volksvertre-
tung nachsuchen müsse. Uebrigens konnten die Stände auch
hier die Regierung in einer Resolution um Erhöhung eines Aus-
gabepostens bitten.
Im Hinblick auf diese Bestimmung der württembergischen
Verfassung beschloß 1911 die Reichstagskommission, die über die
Verfassung des Reichslandes Elsaß-Lothringen” zu be-
raten hatte, in den Verfassungsentwurf eine Bestimmung einzu-
fügen, wonach im Eitatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder
Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der
Landesregierung vorgeschlagenen Summe von der zweiten Kammer
ohne Zustimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt
werden könnten ($ 5 Abs. 3 Satz 3). Diese Bestimmung bezog
sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf die zweite, de facto aber auch
auf die erste Kammer. Das ergibt sich klar aus $ 5 Abs. 3 Satz 2,
der besagte, daß die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jähr-
lichen Landeshaushaltsetats zuerst der zweiten Kammer vorgelegt
und vor der ersten nur im ganzen abgelehnt oder angenommen
werden können.
Mit Ausnahme Württembergs und des Reichslands Elsaß-
Lothringen enthielten die Verfassungen aller anderen Bundesstaaten
keinerlei Vorschriften über das Ausgabeinitiativrecht der Parla-
2%? Ueber Elsaß-Lothringen vgl. LABAnD D. J. Z. 1911, S. 778; FiıscH-
BACH, Das öffentl. Recht des Reichslandes Els.-Lothr. Tübingen 1914,
S. 138 f. Heım, Das els.-lothr. Verfassungsgesetz vom 31. Mai 1911, Straß-
burg 1911 S. 57f. ALFRED SCHULZE, Die Verfassung und das Wahlgesetz
für Els.-Lothr. Gebweiler 1911, $ 5 Anm. 3.