Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

_- 98 — 
egensätze, welche jede an sich kleine Angelegenheit leicht zur 
rage der nationalen Ehre aufzubauschen vermögen, noch wesent- 
lich erschwert.“ 
Auch m den Vereinigten Staaten°® besteht kein Ge- 
setz und kein Brauch, der die Budgetinitiative des Parlaments 
einschränkt, und auch in Amerika haben die Mitglieder des Kon- 
gresses mehr Interesse daran, daß die von ihren Wählern ge- 
wünschten Ausgaben bewilligt werden, als daß der Staatshaushalts- 
plan balanciert. 
1. 
Nachdem im ersten Tel der Arbeit gezeigt worden ist, ob 
bzw. wie das Recht der parlamentarischen Ausgabeinitiative in 
den wichtigsten Staaten geregelt war, soll im zweiten Teil diese 
Frage hinsichtlich des heute in Deutschland und seinen Bundes- 
staaten geltenden Rechts untersucht werden. 
Während es — wie wir oben gesehen haben — im Reich und 
in den Bundesstaaten (außer in Württemberg und dem Reichsland 
Elsaß-Lothringen) vor der Revolution sehr bestritten war, ob das 
Parlament Ausgaben des Voranschlags erhöhen oder neu einstellen 
könnte, haben fast alle neuen Verfassungen zu dieser Frage positiv 
Stellung genommen und so einen Streit für die Zukunft ausge- 
schlossen. Keine Bestimmungen hierüber enthalten lediglich die 
Verfassungen von Baden, Braunschweig, Lübeck, Hessen, Mecklen- 
burg-Strelitz und Oldenburg °®. 
Im Reich ist die Ausgabeinitiative des Parlaments in Art. 85, 
Abs. 4 und 5 behandelt. Ueber die Entstehungsgeschichte ’’ dieser 
Vorschrift sind wir ziemlich genau unterrichtet. 
55 Vgl. E. Freunn, Das öffentl. Recht der Vereinigten Staaten. Tü- 
bingen 1911, S. 227; C. F. BASTABLE, Public Finance London 1892, S. 661. 
se Die endgültige Verfassung von Waldeck liegt z. Z. noch nicht vor. 
57 Vgl. zur Entstehungsgeschichte des Art. 85, Abs. 4 und 5 vor allem 
Drucks. des Reichsrats 1919 Nr. 229, ferner Nationalversammlung, Sten. 
Ber. Pl. I. Les. S. 382A, Pl. II Les. S. 1365 A, S. 1366B, Pl. III Les. 
S. 2116 C; Drucks. d. Nat. Vers. Nr. 391, S. 163 ft., 170—171, 466.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.