Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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In dem allein veröffentlichten allgemeinen Teil des PREUSS- 
schen Vorentwurfs fand sich keine Bestimmung über Budgetrecht. 
Jedoch waren Vorarbeiten im Gange, die die Ausgabeinitiative des 
Parlaments beschränken sollten. Das geht aus den Ausführungen 
hervor, die als Vertreter des Reichsfinanzministeriums Geheimrat 
SAEMISCH im Verfassungsausschuß machte: „Die Bestimmung des 
Art. 82 Abs. 4 ist ein Residuum aus dem ersten Entwurf. Da- 
mals war ein Staatenhaus in der Form eines Parlaments vorge- 
sehen, und man überlegte sich, ob man diesem Parlament auch 
das Recht geben sollte, über die einzelnen Positionen des Etats 
zu beschließen, wie es im Reichstage geschieht. Man kam zu dem 
Ergebnis, es sei nicht zweckmäßig, eine doppelte Etatsberatung 
bis ins einzelne in zwei Kammern zuzulassen und wollte nur ge- 
statten, daß das Staatenhaus den Etat im ganzen annimmt oder 
ablehnt. Nur in dem Falle, daß der Reichstag eine Erhöhung 
von Etatspositionen vornimmt oder neue Etatspositionen einstellt, 
wollte man dem Staatenhause die Möglichkeit geben, über diese 
Positionen besonders Beschluß zu fassen. Für den Fall der Ab- 
lehnung im Staatenhaus wollte man nicht das umständliche Ver- 
fahren Platz greifen lassen, wie es sonst bei Meinungsverschieden- 
heiten zwischen Reichstag uud Staatenhaus stattfinden sollte, son- 
dern dem Beschlusse des Staatenhauses endgültige Bedeutung 
beilegen“ 8, 
Zum ersten Male findet sich eine direkte Beschränkung des 
Ausgabeinitiativrechts des Parlaments in dem dem Staatenaus- 
schuß vorgelegten Entwurf. Dort heißt es in Art. 81, Abs. 4: 
„Beschließt der Reichstag im Entwurfe nicht vorgesehene Aus- 
gaben oder erhöht er Ausgaben über den im Entwurfe vorge- 
schlagenen Betrag, so treten diese Beschlüsse nur mit Zustimmung 
des Reichsrats in Kraft.* 
Jedoch noch ehe der Staatenausschuß die Beratung dieser 
Bestimmung begonnen hatte, änderte das Reichsministerium den 
°®® 17. Sitzung des V.A. vom 28. 3. 19. Prot. S. 163 f.
	        
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