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seine Stellungnahme — und vielleicht gar seine Zustimmung —
nach Ablehnung des Antrages in der zweiten oder dritten Lesung
des Reichstages ganz zwecklos. So ist die Nationalversammlung
auch, als bei der zweiten Lesung des vorläufigen Reichshaushalt-
vesetzes für 1920 ein Antrag LOEBE, RIESSER, DERNBURG
Nr. 2819) „zur Errichtung einer wissenschaftlichen Abteilung für
Volksbildung an der Universität Frankfurt am Main 500000 M.
in den Haushalt des Reichsministeriums des Innern unter 2g ein-
zusetzen“, angenommen wurde, ruhig in die dritte Lesung ein-
getreten und hat den Etat mit der fraglichen Erhöhung verab-
schiedet %.
Weiter fragt sich, ob die Zustimmung eine ausdrück-
liche sein muß, oder ob sie auch stillschweigend erfolgen kann,
indem der Reichsrat keinen Widerspruch gegen die Vermehrung
der Ausgaben erhebt, sondern wie bei anderen Gesetzen die vier-
zehntägige Einspruchsfrist verstreichen läßt. Das erstere ist rich-
tig°®. Denn sonst würde ja für den Fall, daß der Reichstag Aus-
gaben im Entwurf des Haushaltsplans einsetzt oder erhöht, kein
Unterschied zu dem regelmäßigen Weg der Gesetzgebung bestehen.
Die Gesetzgeber würden doch aber sicherlich nicht für dieselbe
Sache zwei ganz verschiedene Formulierungen („Nichterhebung
des Einspruchs“ und „Zustimmung‘) gewählt haben *.
Diese Zustimmung ist nun aber an keine Frist gebunden,
und es erscheint deshalb zweifelhaft, was zu geschehen hat, wenn
e2 Nationalversammlung, Sten. Ber. S. 5528 A, 55388 D; Drucks. Nr. 2819.
#2? A. M. G. ZÖPHEL, R.V, Berlin 1920, Art. 85, Anm. 2, der aber die
ratio des Art. 85 Abs. 4 und 5 völlig verkennt.
e‘ Wenn der Reichsrat auf Ersuchen der Reichsregierung, die möglichst
bald wissen möchte, ob der Reichsrat gegen Jas Reichshaushaltsgesetz
Einspruch erheben wird oder nicht, vor Ablauf der vierzehntägigen Ein-
spruchsfrist den Beschluß faßt „dem Reichshaushaltsgesetz zuzustimmen,“
80 ist diese Formulierung nicht ganz korrekt. Denn eine solche Erklärung
ist eine „Zustimmung“ nur gegenüber einzelnen Erhöhungen oder Neuein-
setzungen von Ausgabeposten, im übrigen aber ein Verzicht auf den Ein-
spruch gegen den sonstigen Teil des Gesetzes.
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