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Neueinsetzung von Ausgabepositionen nieht zustimmt, so bleiben
nur die bestrittenen Posten in der Schwebe ®. Der übrige Etat
ist vom Reichspräsidenten zu verkünden. Hat z. B. der Reichs-
tag eine von der Regierung vorgeschlagene einmalige Beihilfe
für die Universität X um 200000 M., nämlich von 500000 M.
auf 700000 M. erhöht, und hat der Reichsrat dieser Erhöhung
nicht zugestimmt, so muß der Reichstag lediglich über den Posten
von 200 000 M. noch einmal Beschluß fassen. Die von der Re-
gierung angeforderten 500 000 M. sind im Etatgesetz zu verkün-
den. Denn wenn der Reichstag einen Ausgabeposten erhöht, so
billigt er stillschweigend die Forderung der Regierung, in unse-
rem Fall die Beihilfe an die Universität X in Höhe von 500 000 M.
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß im maius das minus ent-
halten sei, muß auch hier gelten. Daß der Reichsrat der Erhöhung
der Beihilfe nicht zugestimmt hat, ändert hieran nichts. Denn
ein Zustimmungsrecht hat der Reichsrat nur hinsichtlich der Er-
höhung von 5 auf 700000 M. Ist er auch mit der Einsetzung
der von der Regierung vorgeschlagenen 500 000 M. nicht ein-
verstanden, so könnte er lediglich gegen das ganze Reichshaus-
haltsgesetz Einspruch erheben.
Daß das Zustandekommen des übrigen Etats nicht durch die
Verweigerung der Zustimmung gehindert wird, folgt erstens aus
der Enstehungsgeschichte des Art. 85. Der Abgeordnete Koch,
auf dessen Initiative die jetzige Gestalt des Art. 85 zurück-
geht, erklärte, als gegen seinen Antrag Bedenken geltend gemacht
Reichsregierung trotz der entgegenstehenden Ansicht des Reichsrats ihren
ersten Entwurf eingebracht hätte. Dann würde der Reichstag keine Er-
höhung vornehmen, und der Reichsrat hätte dann nur ein Einspruchsrecht.
e@ Möglich ist natürlich auch, daß Einspruchsverfahren und Ver-
weigerung der Zustimmung nebeneinander hergehen, wenn nämlich der
Reichstag Etatspositionen gestrichen hat, deren Erhaltung der Reichsrat
wünscht, andererseits Ausgaben erhöht hat, deren Erhöhung der Reichsrat
nicht zustimmt.