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Reichsrat seine Zustimmung verweigert habe, und deshalb die
Angelegenheit (also nur die strittige Summe!) dem Reichstag zur
nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt würde. Am 20. Mai 1920
nahm die Nationalversammlung zu diesem Schreiben Stellung und
überwies die Sache dem Verfassungsausschuß. Dort ist sie un-
erledigt liegen geblieben, da die Nationalversammlung bereits am
21. Mai geschlossen wurde.
Den Beschluß des Reichstages, eine Ausgabeposition im Reichs-
haushaltsgesetz zu erhöhen oder neu einzusetzen, dem der Reichs-
rat nicht zugestimmt hat, muß die Reichsregierung dem Reichs-
tag zur nochmaligen Beratung vorlegen”. Hält der Reichstag
dann mit Zweidrittelmehrheit an seinen früheren Beschlüssen fest, so
hat der Reichspräsident entweder das Gesetz in der vom Reichstag
beschlossenen Fassung zu verkünden, oder einen Volksentscheid
anzuordnen. Beharrt der Reichstag dagegen mit einfacher Mehr-
heit auf seinem Standpunkt, so kann der Reichspräsident binnen
3 Monaten den strittigen Posten einem Volksentscheid unterbreiten,
anderenfalls gilt die betreffende Ausgabeposition als nicht zustande-
gekommen.
Wenn GIESE und ZEIMANN schreiben ”*, der Reichspräsident
müsse — nicht könne — im Falle einer Meinungsverschiedenheit
zwischen Reichstag und Reichsrat einen Volksentscheid anordnen,
78 Aus dem Wortlaut des Art. 85, Abs. 5 (Die Zustimmung des Reichs-
rats kann ersetzt werden) könnte man vielleicht schließen, daß die Reichs-
regierung nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, dem Reichstage
die betreffende Vorlage zur nochmaligen Beschlußfassung vorzulegen.
Allein das Wort „kann“ bezieht sich nicht auf eine „fakultative Hand-
lungsmöglichkeit“ der Reichsregierung, sondern auf den ungewissen Aus-
fall einer nochmaligen gemäß Art. 74 stattfindenden Abstimmung im Reichs-
tage bzw. eines vom Reichspräsidenten angeordneten Volksentscheides.
Denn, ob die Zustimmung des Reichsrats ersetzt werden „kann“, ob der
Reichsrat sich als der schwächere Teil erweist, ist in jedem einzelnen
Falle Tatfrage.e WALDECKER a. a. O. S. 31; GıEse, RV. 3. Aufl. Berlin
1921, Art. 85, Anm. 13.
7% GIESE, RV. Art. 85, Anm. 14; ZEIMANN, Der Reichsrat; Frankf. jur.
Diss. 1920, S. 36.