Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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obengenannten Gesetze zum Volksentscheid zu bringen, vielmehr 
entscheidet er frei darüber, ob dies zu tun sei oder nicht *. 
Ein Volksbegehren auf Erlaß eines Finanzgesetzes könnte 
also nach dem Wortlaut der Verfassung nur zum Gesetz werden, 
wenn der Reichstag das Volksbegehren annimmt und der Reichs- 
rat dagegen nicht Einspruch einlegt. Das kann doch aber nicht 
der ratio des Volksbegehrens entsprechen. Mit Recht schreibt 
TRIEPEL ®° hierüber: „Nun hat aber ein Volksbegehren nach der 
ganzen Anlage und nach der geschichtlichen Entwickelung des In- 
stituts keinen Sinn, wenn nicht dem Volke schließlich die letzte Ent- 
scheidung gegenüber einem Parlamentsbeschlusse zukommt, der 
dem aus der Mitte des Volkes gestellten Gesetzesantrage zuwider- 
läuft. Man wird also annehmen müssen, daß durch Art. 73, Abs. 4 
auch die Volksinitiative in bezug auf Finanzgesetze ausgeschlos- 
sen wird.“ 
Für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht spricht auch 
die Entstehungsgeschichte des Art. 73. Die Einrichtung des Volks- 
begehrens spielte im Preußschen Entwurf ($$ 51, 60) und auch 
in der Regierungsvorlage (Art. 26 Abs. 3) nur eine sehr unter- 
geordnete Rolle. Der Ausbau dieser Bestimmungen — so vor 
allem die Einführung der Volksinitiative — erfolgte erst im Ver- 
fassungsausschuß. Der dort gestellte Antrag Keil und Genossen ®! 
erklärte ein Volksbegehren in bezug auf das Reichshaushaltsgesetz 
für unzulässig. Dasselbe tat der Antrag Ablaß und Genossen, 
an den sich der jetzige Art. 73 am nächsten anlehnt®2. 
°® Ebensowenig kann der Reichspräsident genötigt werden, einen Volks- 
entscheid über einen Reichstagsbeschluß anzuordnen, der ein Volksbegehren 
auf Erlaß eines Finanzgesetzes abgelehnt oder nur mit Aenderungen ange- 
nommen hat (Art. 73, Abs. 3, RV.). 
80 'TRIEPEL a. a. O., S. 495; ebenso AnscHÜTz RV. Art. 73, Anm. 9; 
GIESE Art. 73, Anm. 18; MEISSNER, RV., Berlin 1919, S. 102; PoETzscH, 
RV., Art. 73, Anm. 11; SÄnGeErR, RV. Berlin 1920, Anm. zu Art. 85. 
8 Drucksachen des VA. Nr. 181. 
8 Drucksachen des VA. Nr. 169.
	        
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