— 9 -—
dern auch für den Staat privatrechtliche Wirkungen hervorbringt
(insoweit also quasikontraktlicher Natur ist), welche in Ermange-
lung positiver Gesetzesbestimmungen und aus der öffentlich-recht-
lichen Natur des Beamtenverhältnisses sich ergebenden Ausnahmen
nach Analogie des Dienstvertrages zu beurteilen sind. Dies
gilt namentlich insoweit, als der Beamte eine Verletzung seiner
Amtspflichten begeht und dadurch dem Staate Schaden zufügt, zu
dessen Ersatz dann der Beamte dem Staate nach Analogie des
Dienstvertrags und der Bestimmungen des BGB. über Schaden-
ersatz verpflichtet erscheint“ ®*.
Unter den Verfassungen der deutschen Bundesstaaten, die
Bestimmungen über die Ausgabeninitiative der Parlamente enthal-
ten, kann man drei Typen unterscheiden.
In einigen Bundesstaaten ist eine Vermehrung der Ausgaben
im Etat ohne Zustimmung des Staatsministeriums unmöglich, so
in Anhalt ($ 46), in Lippe (Art. 48), in Mecklenburg-Schwerin
(S 79 Satz 4) und in Schaumburg-Lippe ($ 50 Abs. 1).
Erhöht der Landtag, trotzdem die Regierung ihre Zustimmung
hierzu verweigert hat, Ausgaben über den Vorschlag des Staats-
ministeriums, so wäre der Beschluß des Landtags nur in der vom
Staatsministerium genehmigten Höhe gültig. Würde ein Minister
trotzdem die vom Landtag beschlossenen Ausgaben auszahlen, so
würde er verfassungswidrig handeln.
In einer zweiten Kategorie von Bundesstaaten ist eine von
der Regierung nicht bewilligte Vermehrung der Ausgaben im
Staatshaushaltsgesetz ohne Zustimmung eines dritten Staats-
organs (so in Bremen der Finanzdeputation, $ 62), in Preußen
des Staatsrats (Art. 42, Abs. 4) nicht möglich.
Die Bestimmungen der preußischen Verfassung mögen aus-
—
sı RG. 63, 432; ebenso OLG. Köln im „Recht“ 1906, S. 49, Nr. 24;
vgl. hierzu auch H. Derıus, Die Beamtenhaftpflichtgesetze des Reiches
und der Bundesstaaten. Berlin 1909, S. 128 ft.