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nahme durch den Landtag noch ganz ungewiß ist, beschäftigen
würde, ist bereits oben bei Besprechung des Art. 85, Abs. 4 und 5
RV. erörtert worden.
Aber nicht nur der Sinn, auch der Wortlaut des Art. 42
Abs, 4 spricht für die hier vertretene Ansicht. Zuzugeben ist,
daß der Ausdruck „beschließen will“ ungenau ist; allein, wenn
es in Satz 2 heißt: „Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ist der
Beschluß des Landtags nur wirksam, soweit er mit dem Vorschlag
oder der Bewilligung des Staatsministeriums übereinstimmt“, so
folgt daraus, daß es sich um einen endgültigen Beschluß des Land-
tags handelt. Denn ein vorläufiger Beschluß des Landtags könnte
doch nicht — je nachdem, ob der Staatsrat zugestimmt bat oder
nicht — in der vom Landtag vorgeschlagenen Höhe, oder soweit
er mit dem Vorschlag oder der Bewilligung des Staatsministeriums
übereinstimmt, wirksam werden. Daß aber vor dem Wirksam-
werden dieser Bestimmung noch ein zweiter endgültiger Beschluß
des Landtags erforderlich sein sollte, ist in der Verfassung
nirgends gesagt und kann aus dem Text auch nicht stillschweigend
geschlossen werden.
Zweifelhaft erscheint ferner, was es heißt, daß der Landtag
nur mit Zustimmung des Staatsrats Ausgaben beschließen kann,
die über den vom Staatsministerium vorgeschlagenen oder „be-
willigten“ Betrag hinausgehen.
Der Ausdruck „Bewilligung“ ist staatsrechtlich nicht korrekt;
das Staatsministerium hat überhaupt kein „Bewilligungsrecht‘“.
Vielmehr kann es lediglich den vom Landtag beschlossenen Aus-
gabeerhöhungen zustimmen und sie in die Regierungsvorlage über-
nehmen ®,
Zwei derartige Fälle sind denkbar.
1. Der Landtag erhöht Ausgaben über den von der Regierung
vorgeschlagenen Betrag, das Staatsministerium stimmt diesen Aus-
gaben zu ®.
ss A, VOGELS, Pr. V. Berlin 1921, Art. 42 Anm. IV.
8% Als Bewilligung des Staatsministeriums ist es übrigens nicht schon